0 % Steuern auf Photovoltaik-Anlagen
Neue Anreize für den Ausbau von Photovoltaik
Neue Anreize für den Ausbau von Photovoltaik
Neue Anreize für den Ausbau von Photovoltaik
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde im Umsatzsteuergesetz (UStG) ein Nullsteuersatz eingeführt. Seit dem 1.1.2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen daher in bestimmten Fällen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Durch diese Maßnahme sollen neue Anreize für den Ausbau der Photovoltaik gesetzt werden.
Neben dem Regelsteuersatz von 19 % und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2023 ein Nullsteuersatz im UStG eingeführt. Dieser gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr sowie die Installation einer Photovoltaik-Anlage und des dazugehörigen Stromspeichers.
Der Steuersatz soll für Anlagen gelten, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Beträgt die Leistung der Anlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowattpeak (kWp), gilt die Voraussetzung des Nullsteuersatzes automatisch als erfüllt, unabhängig davon, wo die Anlage installiert wird. Zu beachten ist lediglich: Der Nullsteuersatz gilt nur für Anlagen, die nach dem 1.1.2023 geliefert oder installiert wurden bzw. werden. Die Lieferung und die Installation gelten
in der Regel erst mit Fertigstellung und Anschluss an das Stromnetz als ausgeführt. Eine rückwirkende Anwendung für ältere Anlagen ist nicht möglich. Die Neuregelung hat sowohl Auswirkungen für Handwerker als auch für Betreiber einer Photovoltaik-Anlage. Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage wird in Rechnungen ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 %), soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Handwerker können die Vorsteuer aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Anlage jedoch wie bisher in vollem Umfang geltend machen, da es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt. Eine Umsatzsteuerbefreiung hätte zur Folge, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Da der Betreiber der Photovoltaik-Anlage keine Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation gezahlt hat, entfällt zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen die Option zur Regelbesteuerung sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen. An die Option wäre der Betreiber für fünf Kalenderjahre gebunden. Ab 2023 kann er sich von Beginn an als Kleinunternehmer behandeln lassen. Auch bei der Einspeisung von Strom sowie der Eigennutzung (unentgeltliche Wertabgabe) fällt zukünftig keine Umsatzsteuer mehr an. Wie auch immer: Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist Unternehmer im Sinne des UStG und hat sich als solcher beim Finanzamt steuerlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Einspeisung steuerfrei ist oder nicht.
Heiko Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: 0441 9710-130
E-Mail: guenther@treuhand.de
Christian Loose
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Telefon: 0441 9710-175
E-Mail: loose@treuhand.de