Absenkung der Umsatzsteuersätze
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Die Unternehmen erwartet ein erheblicher Umstellungsaufwand
Zur Belebung der Konjunktur und zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung gestern Abend entschieden, die seit dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersätze für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor Ablauf des 31.12.2020 (nachfolgend: Änderungszeitraum) erbracht werden, abzusenken. Der Regelsteuersatz soll dabei von 19% auf 16% und der verminderte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt werden. Die entsprechende Umsetzung in einem Gesetz steht noch aus und ist zu erwarten.
Als Folge des sog. „Corona-Steuerhilfegesetzes“ (Bundestagsbeschluss geplant für den morgigen Freitag) könnte dies für Gastronomieumsätze (exkl. Getränke) bedeuten,
Der ohnehin gebeutelten Gastronomiebranche ist zu wünschen, dass ihr dies erspart bleibt!
Unklar ist, ob sich die Verantwortlichen bei dieser Maßnahme im Klaren darüber waren, welchen ganz erheblichen Arbeitsaufwand diese Maßnahme in den Unternehmen zusätzlich auslöst. Ob diese Maßnahme die Konjunktur daher tatsächlich belebt oder nicht vielmehr belastet, sei einmal dahingestellt.
Was bedeutet die Maßnahme für Sie als Unternehmer?
Zunächst gehen wir davon aus, dass kurzfristig ein BMF-Schreiben zur Thematik ergehen wird, das Einzelfragen klärt – zumindest war dies in der Vergangenheit der Fall, wobei der Sachverhalt einer Steuersatzsenkung singulär ist; bislang hatte sich die Finanzverwaltung lediglich mit Steuersatzerhöhungen zu befassen. Die nachfolgende Darstellung versucht daher, die Umsetzung der Absenkung zu antizipieren und einen ersten Überblick zu verschaffen, welche Ebenen der Umsatzsteuerveranlagung betroffen sein können.
Allgemein gilt:
Auf folgende Punkte weisen wir schon jetzt gesondert hin:
Soll-Besteuerung
Die Umsatzsteuer entsteht bei der Soll-Versteuerung (nach vereinbarten Entgelten) mit der Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Liegt dieser Zeitpunkt im o.g. Zeitraum, sind die abgesenkten Steuersätze anzuwenden. Werden die Lieferungen/Leistungen vor dem 1. Juli 2020 bzw. nach Ablauf des 31. Dezember 2020 erbracht, sind noch bzw. wieder die „alten“ Steuersätze (19% / 7%) anzuwenden.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie die Absenkung nicht berücksichtigen und nach wie vor die bisherigen Steuersätze fakturieren, schulden Sie die überhöhten Umsatzsteuerbeträge auch solange, bis eine Rechnungskorrektur und die Erstattung zu viel berechneter Umsatzsteuer erfolgt ist (§ 14c UStG) – unabhängig davon, welchen Betrag Ihr Abnehmer tatsächlich zahlt.
Ist-Besteuerung
Bei der Ist-Besteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) entsteht die Steuer mit Erhalt des Entgelts für die erbrachten Lieferungen/Leistungen. Liegt dieser Zeitpunkt im Änderungszeitraum, sind die abgesenkten Steuersätze anzuwenden. Wird das Entgelt außerhalb des Änderungszeitraums vereinnahmt, gelangen die herkömmlichen Steuersätze zur Anwendung.
Vorsteuerabzug
Sollten Sie Eingangsrechnungen erhalten, die über im Änderungszeitraum erbrachte Lieferungen/sonstige Leistungen fakturiert wurden, beachten Sie bitte, dass nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden darf. Selbst wenn also Ihr Vertragspartner die abgesenkten Steuersätze ignoriert, führt dies dazu, dass „nur“ die richtige Vorsteuer gezogen werden kann (also 16% bzw. 5%). Bitte achten Sie bei der Bezahlung der Rechnung darauf, auch nur den richtigen Bruttobetrag zu zahlen und fordern Sie den Vertragspartner zur Rechnungskorrektur auf. Bitte achten Sie auch auf die richtige Berechnung von Skonti.
Reverse-Charge/Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Erbringen Sie (Ausgangs-)Umsätze, für die die Steuerschuldnerschaft auf Ihren Vertragspartner verlagert wird, ändert sich für Sie nichts; es bleibt bei der Faktura von Nettorechnungen mit dem entsprechenden Rechnungshinweis.
Sind Sie jedoch der Leistungsempfänger, ist die Steuerschuld im Fall des Leistungs-/Lieferungsbezugs im Änderungszeitraums nach den abgesenkten Steuersätzen zu kalkulieren und auch lediglich ein Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe geltend zu machen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gleiches gilt bei innergemeinschaftlichen Erwerben; also dem Bezug von Waren aus dem EU-Ausland. Auch diese unterliegen im Fall des Bezugs im Änderungszeitraum den abgesenkten Steuersätzen; insbesondere auch bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
Detailregelungen zur konkreten Umsetzung erhoffen wir zu den Bereichen Teilleistung/Teilentgelt/Anzahlung/Vorausabrechnung/Dauerleistungen (Miete, Leasing, Wartung …).
Ferner entstehen Besonderheiten bei ausgegebenen Gutscheinen.