Aktuelle gesetzliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
Gesetzesänderungen mildern die derzeitigen krisenbedingten Mehrbelastungen ab
Gesetzesänderungen mildern die derzeitigen krisenbedingten Mehrbelastungen ab
Gesetzesänderungen mildern die derzeitigen krisenbedingten Mehrbelastungen ab
Mehrere aktuelle Gesetzesvorhaben bringen Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer mit sich, die sich größtenteils positiv auf den Steuerpflichtigen auswirken bzw. die derzeitigen krisenbedingten Mehrbelastungen abmildern. U. a. stellte die Bundesregierung am 14.9.2022 ihren Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 vor, der am 14.10.2022 in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Zudem wurde am 7.10.2022 nach Zustimmung durch den Bundesrat das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet.
Ausschluss vom Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 S. 3 des Regierungsentwurfes zum Umsatzsteuergesetz (UStG-E)
Gemäß Art. 8 JStG 2022 soll eine unionsrechtliche Vorgabe zum Ausschluss vom Vorsteuervergütungsverfahren umgesetzt werden. Der Ausschluss soll u. a. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge bei innergemeinschaftlichen Lieferungen betreffen, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – § 4 Nr. 1 UStG-E
Mit der Aufhebung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann vorliegen, wenn eine unzutreffende oder unvollständige Zusammenfassende Meldung innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigt wird, auch wenn die Monatsfrist nach § 18a Abs. 10 UStG nicht eingehalten wird. Entsprechendes gilt für eine erstmalige Zusammenfassende Meldung (Art. 9 Nr. 2 JStG 2022).
Fahrzeugeinzelbesteuerung – § 18 Abs. 5a UStG-E
Die Neuregelung eröffnet dem Erwerber die Möglichkeit, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (neben der Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck) in elektronischer Form abzugeben (Art. 9 Nr. 6 JStG 2022).
Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen und Speicher – § 12 Abs. 3 UStG-E
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Es ist somit nicht mehr erforderlich, auf die Kleinunternehmerregelung allein aus Gründen der Nutzung des Vorsteuerabzugs zu verzichten. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt (Art. 9 Nr. 4 JStG 2022).
Abschaffung der pauschalen Vorsteuerermittlung nach Durchschnittssätzen – § 23 UStG-E
Für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige besteht für kleinere Unternehmen nach § 23 UStG i. V. m. §§ 69 und 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen zu ermitteln. Da nur sehr wenige Unternehmer (rd. 11,1 Tsd.) diese Regelung genutzt haben, wird sie abgeschafft (Art. 9 Nr. 8 JStG 2022).
Anhebung der Besteuerungsgrenze – § 23a Abs. 2 UStG-E
Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) können unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare Vorsteuer mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr nicht größer als 35.000 € war (§ 23a Abs. 2 UStG). Diese Umsatzgrenze wird auf 45.000 € angehoben (Art. 9 Nr. 9 JStG 2022).
Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister – § 22g UStG-E
Zur Stärkung der innereuropäischen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Zahlungsinformationen zu erheben und diese an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) zu übermitteln. Durch die Einfügung von § 22g UStG sollen Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungsdienste erbringen, bei grenzüberschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen vornehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Das BZSt speichert die Aufzeichnungen vorübergehend und übermittelt diese sodann zur weiteren Auswertung an das CESOP (Art. 10 JStG 2022).
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Das am 7.10.2022 verabschiedete Gesetz soll zur Abfederung der krisenbedingten Belastungen der Steuerpflichtigen durch die gestiegenen Gaspreise dienen. Das Gesetz sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz (§ 28 Abs. 5 UStG neu) sowie von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 6 UStG neu) vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf 7 % zu reduzieren. Unter den ermäßigten Steuersatz fällt nicht die Lieferung von Gas/Wärme über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen. Ebenso wenig erfasst die Regelung den Tatbestand der Einfuhr von Erdgas/Wärme, die unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG steuerfrei ist, und den innergemeinschaftlichen Erwerb.