Aktuelles zur Grundsteuerreform
In Vorbereitung der Grundsteuerreform 2025 müssen alle Grundstückseigentümer bis zum 31.10.2022 eine Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abgeben. Die Beschaffung der dafür benötigten Daten kann bei komplexen Gebäuden sehr aufwändig sein.
Ab dem 1.1.2025 soll die Grundsteuerreform in Kraft treten. Die Grundsteuer wird dann nicht mehr anhand der bisherigen Einheitswerte berechnet, sondern auf der Basis neuer Grundstückswerte. Diese werden auf den Stichtag 1.1.2022 für alle Grundstücke erstmals ermittelt. Die benötigten Daten sind in einer Feststellungserklärung bis spätestens zum 31.10.2022 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Finanzämter wurden bereits jetzt angewiesen, keine Fristverlängerungen zu gewähren. Voraussichtlich im März werden alle Grundstückseigentümer öffentlich durch eine Allgemeinverfügung zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung angekündigt, allen Grundstückseigentümern Informationsschreiben zukommen zu lassen sowie Telefonhotlines einzurichten.
Welche Angaben in der Erklärung zu machen sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Die meisten Bundesländer, darunter auch Nordrhein-Westfalen, wenden das sog. „Bundesmodell“ an. Dieses sieht unterschiedliche Bewertungsverfahren für Geschäftsgrundstücke und Wohnimmobilien vor. Die Zusammenstellung der benötigten Daten kann dabei sehr aufwändig sein. Für Geschäftsgrundstücke beispielsweise müssen u. a. das Gebäude-Baujahr, die Gebäudeart (z.B. Bürogebäude, Produktionsgebäude Massiv- oder Skelettbauweise oder Lagergebäude in Abhängigkeit von der Nutzung) sowie die Brutto-Grundfläche (Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen, einschließlich nur überdeckter Flächen) ermittelt werden. Insbesondere für die Flächenermittlung sind ggfs. externe Vorarbeiten, z.B. durch Architekten, oder die Anforderung von Unterlagen beim Grundbuchamt erforderlich.
Empfehlung:
Aufgrund der kurzen Frist für die Abgabe der Erklärungen sollte frühzeitig mit der Beschaffung der Grundstücks- und Immobiliendaten begonnen werden.