Angemessene Höhe der Vergütung von Geschäftsführern
BHF-Urteil für die An-/Aberkennung der Gemeinnützigkeit maßgebend.
BHF-Urteil für die An-/Aberkennung der Gemeinnützigkeit maßgebend.
BFH-Urteil für die An-/Aberkennung der Gemeinnützigkeit maßgebend.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.03.2020 (Az.: V R 5/17) über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Organisationen entschieden. Der steuerbegünstigten Einrichtung wurde die Gemeinnützigkeit endgültig versagt. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hat die im Bereich Soziales, Gesundheit und Psychiatrie tätige gemeinnützige GmbH ihrem Geschäftsführer eine jährliche Vergütung in Höhe von etwa 283.000,00 Euro gezahlt. Hieraufhin hat das Finanzamt der GmbH die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Dieser Ansicht hat sich der BFH weitgehend angeschlossen. Für das Jahr 2006 hatte das zuvor zuständige Finanzgericht nicht berücksichtigt, dass die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um 3.000,00 Euro lediglich geringfügig war. Für das Jahr 2007 hatte das Gericht es unterlassen, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.
Der BFH äußerte sich nun erstmalig zu der streitigen Frage, ob die auf nicht gemeinnützige Wirtschaftsunternehmen angewandten allgemeinen Gehaltsstrukturuntersuchungen ebenso auf gemeinnützige Organisationen anwendbar sind. Dies bejahte der BFH zugunsten der Klägerin. Danach orientiert sich die (Un-)Verhältnismäßigkeit eines einem Geschäftsführer bzw. Vorstand gewährten Vermögensvorteils an einem Dritt- bzw. Fremdvergleich. Demnach können gemeinnützige Körperschaften nun ohne Bedenken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkurrenzfähige Vergütungen ohne rechtliche Bedenken zahlen, ohne dass ein „Abschlag“ vorzunehmen ist.
Den Bereich des Angemessenen stellt die im Wege eines Dritt- bzw. Fremdvergleichs ermittelte Bandbreite dar. Nach der Auffassung des BFH seien solche Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % überschreiten, als unangemessen zu bewerten.
Bisher führte die Zahlung von unangemessen hohen Vergütungen (Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot) zu einer kategorischen Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Von dieser kategorischen Aberkennung distanziert sich der BFH nun, indem er sich für die
Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips beim Entzug der Gemeinnützigkeit ausspricht. Bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot könne die Versagung der Gemeinnützigkeit nicht als angemessen angesehen werden. Eine solche Geringfügigkeit hatten die Richter hier bei einer Überschreitung des oberen Rands der ermittelten Bandbreite um 3.000,00 Euro bei einem Jahresumsatz von 8 Mio. Euro bejaht.
In der Pressemitteilung des BFH vom 20.08.2020 heißt es: „Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.“
Mit diesem Urteil hat der BFH auch die Maßstäbe hinsichtlich der Aberkennung der Gemeinnützigkeit neu definiert. Die Entscheidung ist somit von erheblicher steuerrechtlicher Relevanz.
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Dr. Christian Hansen
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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