Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Mit der Richtlinie 2018/822 vom 25.05.2018 hat die EU in allen Mitgliedstaaten die verpflichten-de Einführung von Regelungen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen kodifiziert (DAC 6). Ziel ist die frühzeitige Aufdeckung von ungewollten Steuersubstratverschiebungen und die Beseitigung bestehender Steuerschlupflöcher. Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) insbesondere durch Einführung der §§ 138d ff. AO umgesetzt.
Wer ist meldepflichtig?
Vorrangig meldepflichtig sind sog. Intermediäre. Dies sind insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren, zur Nutzung bereitstellen oder die Umsetzung verwalten.
Darüber hinaus können von der Meldepflicht auch Steuerpflichtige selbst erfasst sein. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen grenzüberschreitende Steuergestaltungen selbst konzipiert werden (sog. Inhouse-Gestaltungen) und/oder soweit der Steuerpflichtige den Intermediär nicht von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheit entbunden hat.
Was ist meldepflichtig?
Der Meldepflicht unterliegen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Bei einer Steuergestaltung handelt es sich um einen bewussten und aktiven, das rechtliche Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess mittels Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgängen, Vereinbarungen, etc. In Abgrenzung dazu stellen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung z.B. schlichte Anpassungen an fremdvergleichs-übliche Parameter keine Steuergestaltung dar.
Betroffene Steuerarten sind insbesondere die Ertragsteuern, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer. Umsatz- und zollrechtliche Gestaltungen lösen demgegenüber keine Meldepflicht aus.
Nicht jede grenzüberschreitende Steuergestaltung zieht jedoch auch tatsächlich eine Meldepflicht nach sich. In der EU-Richtlinie wird vielmehr ein abschließender Katalog an Gestaltungen definiert, der eine Meldepflicht auslöst.
Meldepflichtige Gestaltungen werden in diesem Katalog in zwei Kategorien unterteilt:
Ein Steuervorteil liegt vor, wenn durch die Steuergestaltung Steuern erstattet bzw. Steuervergütungen gewährt oder erhöht werden sollen, Steueransprüche entfallen, die Entstehung von Steueransprüchen verhindert oder die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden sollen.
Ein Steuervorteil gilt nicht als Hauptvorteil der Steuergestaltung, wenn der Steuervorteil nur ein Reflex oder eine Randerscheinung ist.
Schließlich gilt eine Steuergestaltung als grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft.
Katalog meldepflichtiger Gestaltungen
In der EU-Richtlinie wurde ein Katalog meldepflichtiger Gestaltungen definiert, der sich auch in § 138e AO wiederfindet. Meldepflichtig sind danach folgende Gestaltungen:
Meldepflichtige Gestaltungen mit Relevanztest:
Meldepflichtige Gestaltungen ohne Relevanztest:
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Meldung muss binnen einer Frist von 30 Tagen nach der Bereitstellung, nach der Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung oder nach der Vornahme des ersten Schrittes zur Umsetzung der Steuergestaltung erfolgen.
Meldungen für Gestaltungen, deren Umsetzung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 begonnen wurde, müssen bis zum 31.08.2020 gemeldet werden.
Entgegen der von der EU geschaffenen Möglichkeit und der Empfehlung namhafter Gremien, hat sich das BMF entschieden, die Frist zur Umsetzung nicht um mögliche sechs Monate zu verlängern. Auch eine Nichtbeanstandungsregelung, die die Finanzverwaltung ursprünglich noch vorgesehen hat, ist im derzeitigen Erlassentwurf nicht mehr enthalten.
Wie können Verstöße gegen die Meldepflicht sanktioniert werden?
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden können.
Wie läuft das Meldeverfahren?
Meldepflichtige Gestaltungen sind grundsätzlich durch den beteiligten Intermediär an das BZSt zu melden. Darüber hinaus ist auch der Steuerpflichtige selbst zur Meldung verpflichtet, wenn an einer Steuergestaltung kein Intermediär beteiligt war (sog. Inhouse-Gestaltungen).
Die Meldung erfolgt mittels standardisiertem Datensatz, der bestimmte meldepflichtige Aspekte umfasst. Meldepflichtig sind u.a. Daten zum Intermediär, zum Nutzer der Steuergestaltung, zu verbundenen Unternehmen des Nutzers, zum Kennzeichen der Steuergestaltung, zum Datum des ersten Umsetzungsschrittes, zu den betroffenen Rechtsvorschriften und Mitgliedstaaten und zum wirtschaftlichen Wert der Gestaltung. Darüber hinaus muss eine Beschreibung der Steuergestaltung erfolgen.
Da der Intermediär auf Grund berufsrechtlicher Verschwiegenheitsgebote grundsätzlich nicht zur Meldung mandantenbezogener Daten befugt ist, ist insoweit eine Entbindung von der Verschwiegenheit erforderlich. Gewährt der Steuerpflichtige diese nicht, ist er verpflichtet, die Meldung des Intermediärs selbst um die unterlassenen Angaben zu ergänzen.
Unsere Experten unterstützen Sie gern:
Tim Rathje – Rechtsanwalt ∙ Steuerberater
Dominik Westerhoff – Rechtsanwalt
Claudia Averbeck – Steuerberaterin ∙ Fachberaterin IStR
Holm Kramer, LL.M. – Assistent