Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
Arbeitgeber müssen versicherungsrechtliche Besonderheiten beachten.
Arbeitgeber müssen versicherungsrechtliche Besonderheiten beachten.
Arbeitgeber müssen versicherungsrechtliche Besonderheiten beachten.
Wer Studierende beschäftigt, kann für die Sozialversicherung die besonderen Regelungen des Werkstudentenprivilegs anwenden. Damit sind unter bestimmten Voraussetzungen nur Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen.
Doch Achtung: Diese Sonderbehandlung gilt nicht in der Lücke zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang. Beide Studiengänge gehen meist nicht nahtlos ineinander über. Der Masterstudiengang beginnt frühestens mit dem nächsten Semester nach dem Bachelorabschluss. Für die Zeit dazwischen gelten die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte. Nachfolgende Fallkonstellationen können sich ergeben:
Bei unveränderter Beschäftigung kann mit Beginn des Masterstudiengangs wieder eine Ummeldung als Werkstudent erfolgen.
Zu beachten ist:
Im Anschluss an eine Beschäftigung als Werkstudent ist eine befristete Beschäftigung in einem kurzfristigen Minijob unzulässig. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt.
Im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs können dagegen Arbeitgeber Studierende zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang als Aushilfe beschäftigen. Hierbei wird unterstellt, dass unmittelbar zuvor keine Beschäftigung als Werkstudent bei diesem Arbeitgeber bestand. Anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten ab Beginn des laufenden Kalenderjahres sind aber zu berücksichtigen.