Corona-Hilfen aktuell
Neustart für Soloselbständige und außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfe
Neustart für Soloselbständige und außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfe
Neustart für Soloselbständige und außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfe
Die bisherige Überbrückungshilfe wird laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 13.11.2020 über das Jahresende hinaus verlängert. Zusätzlich wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020 (Antragsfrist: 31.1.2021). Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis zum 30.6.2021 verlängert und erweitert werden.
Dabei sind die Ausweitung der berücksichtigungsfähigen Kosten, die Einbeziehung von Abschreibungen sowie die Erhöhung der Förderobergrenzen auf monatlich 200.000 EUR (bislang monatlich 50.000 €) als wesentliche Verbesserungen geplant. Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab Ende Januar 2021 möglich.
Bei der Neustarthilfe für Soloselbstständige soll insbesondere der aktuellen Situation von Künstlern oder Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Geplant ist für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Pauschale von 25 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum des Vorjahres, maximal 5.000 €. Die Antragstellung soll ab Mitte Januar 2021 möglich sein. Die Details sind noch weitgehend offen.
Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Einrichtungen und Vereine, die im Zuge der am 28.10.2020 verabschiedeten Corona-Maßnahmen von der erneuten temporären Schließung betroffen sind, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“). Auch indirekt Betroffene, d. h. Unternehmen, die regelmäßig und nachweislich 80 % ihrer Umsätze mit betroffenen Unternehmen erzielen, sind förderberechtigt.
Bei der Förderung handelt es sich um eine einmalige Pauschale, die auf Basis des Vorjahresumsatzes ermittelt wird. Der Förderungsbetrag beträgt 75 % des Nettoumsatzes des Novembers 2019 (anteilig für die Tage der Schließung). Im November 2020 erzielte Umsätze werden von der Novemberhilfe gekürzt, soweit sie 25 % des Umsatzes aus November 2019 übersteigen. Diverse weitere Details sind zu beachten. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gibt es besondere Begrenzungen.
Sofern für den November 2020 andere Förderleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, bezogen werden, erfolgt eine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Die Novemberhilfe ist ertragsteuerlich als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
Anträge können seit dem 25.11.2020 bis zum 31.1.2021 über das bestehende Portal für die Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten, insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gestellt werden. Bei einer Fördersumme bis 5.000 € kann ein Eigenantrag erfolgen. Hierzu ist die Anmeldung in dem Portal unter Verwendung eines Elster-Zertifikats erforderlich.
Nach Antragstellung erfolgt zunächst eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 € und nach Prüfung des Antrags die Auszahlung des Restbetrags. Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Gelder ist möglich, falls der Anspruch geringer als die ausbezahlte Abschlagszahlung ist.