Aufatmen bei den Coronahilfen
Längere Abgabefrist sinnvoll nutzen!
Längere Abgabefrist sinnvoll nutzen!
längere Abgabefrist sinnvoll nutzen!
Für die Schlussabrechnung der verschiedenen Überbrückungshilfen, der sogenannten „Coronahilfen“, ist nun mehr Zeit. Unternehmer sollten diese längere Frist als letzte Chance zur Fehlerkorrektur weitsichtig nutzen. Es kann für sie hierbei um viel Geld gehen.
Viele Unternehmer können dieser Tage erleichtert aufatmen: Für die umfangreiche Schlussabrechnung der Coronahilfen wurde die Abgabefrist verlängert. Noch bis zum 30. Juni 2023 ist nun Zeit, die Abrechnung der verschiedenen Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe vorzunehmen – in Ausnahmefällen auch bis zum Jahresende 2023. Diese zusätzliche Zeit sollten Unternehmer gut und weitsichtig nutzen, um keine Fehler zu riskieren. Da die Coronahilfen zum großen Teil auf Basis von Prognosezahlen beantragt und bewilligt wurden, müssen zum finalen Abgleich die tatsächlichen Umsatz- und Fixkostenzahlen im Beihilfezeitraum beziffert und nachgewiesen werden. Je nachdem, ob die Zahlen im Antrag zu hoch oder auch zu niedrig angesetzt wurden, sind gewährte Hilfen entweder teilweise zurückzuerstatten oder es besteht Anspruch auf eine Nachzahlung. Unter Umständen gehe es hier um viel Geld.
Letzte Chance zur Fehlerkorrektur
Wichtig: Die Schlussabrechnung bietet den Unternehmen die letzte Chance, etwaige Fehler im Rahmen der Antragstellung zu korrigieren. Dies ist vor dem Hintergrund der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB von erheblicher Relevanz. Eine sorgsam aufbereitete Schlussabrechnung ist nicht nur von Bedeutung für die Beurteilung der erhaltenen Hilfen, sondern auch in Anbetracht etwaiger strafrechtlicher Risiken.
Die von der Politik „geschenkte“ Zeit sollte daher trotzdem nicht „bis auf den letzten Drücker“ ausgereizt werden, da andernfalls vor allem bei komplexen Sachverhalten und Zweifelsfragen mitunter keine finale rechtliche Prüfung mehr möglich sein wird. Diese dient den Antragstellern auch dazu, nochmals eingehend zu prüfen, ob eventuell ein Wechsel des gewählten Beilhilferahmens möglich und sinnvoll ist, um die Hilfen optimal in Anspruch nehmen zu können. Jeder Antragsteller, der jetzt eine Schlussabrechnung machen muss, sollte im Vorfeld genau prüfen, ob und in welchem Umfang Korrekturen bezüglich der Angaben im Antrag und der Einhaltung der Beihilfegrenzen ratsam sind.
Die Schlussabrechnung erfolgt grundsätzlich in zwei Paketen: Das Paket eins umfasst die Überbrückungshilfen 1 bis 3 sowie die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“). Das Paket zwei umfasst sodann die Überbrückungshilfe III plus und die Überbrückungshilfe IV. Wird keine Schlussabrechnung vorgenommen, sind die im Rahmen dieser Programme gewährten Hilfen vollständig zurückzuzahlen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie schon die Antragstellung über den sogenannten prüfenden Dritten, zumeist einen Steuerberater.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie unsere Experten der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung gern an.