Durch Corona die Baukosten senken
Noch bis zum 31.12.2020 ist die zeitlich begrenzte Absenkung der Umsatzsteuer in Kraft. Für Häuslebauer könnten sich unter Umständen Einsparungen realisieren lassen.
Noch bis zum 31.12.2020 ist die zeitlich begrenzte Absenkung der Umsatzsteuer in Kraft. Für Häuslebauer könnten sich unter Umständen Einsparungen realisieren lassen.
Noch bis zum 31.12.2020 ist die zeitlich begrenzte Absenkung der Umsatzsteuer in Kraft. Für Häuslebauer könnten sich unter Umständen Einsparungen realisieren lassen.
Wer mit einem Unternehmer „Schlüsselfertiges Bauen“ vereinbart hat, zahlt den gültigen Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Fertigstellung und zwar auf die gesamten Baukosten, unabhängig von bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Eine Fertigstellung nach dem 31.12.2020 führt somit wieder zu einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Bauzeitverzögerungen können somit doppelt weh tun, denn die zwischenzeitliche Absenkung der Umsatzsteuer fährt beim Bauherren nicht zu Einsparungen. Wer sich also jetzt entschließt zu bauen sollte über folgendes informiert sein und in seinen Entscheidungen berücksichtigen:
Statt SF-Bau können auch Bauverträge über einzelne Gewerke abgeschlossen werden. Diese können dann zur sog. Teilleistungen führen. Gern. BMF vom 12.10.2009 i.Y.m. dem Entwurf des BMF zu Umsatzsteuerabsenkung vom 23.06.2020 gilt für Teilleistungen der gültige Umsatzsteuersatz bei Vollendung oder Beendigung dieser Teilleistungen. Somit kann der niedrigere Umsatzsteuersatz auf solche Teilleistungen genutzt werden, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beendet sind, unabhängig davon, ob das gesamte Haus bereits vollendet, abgenommen und bezugsfertig ist. Sowohl der Aufraggeber als auch der Auftragnehmer müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann; danach muss dann auch verfahren werden.
Der Begriff der Teilleistung ist an folgende vier Voraussetzungen geknüpft:
a. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit),
b. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein,
c. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung) und
d. das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung).
Die Aufteilung des gesamten Hausbaus in wirtschaftliche abgrenzbaren Teilleistungen anstatt Schlüsselfertig kann somit bei Einhaltung der o.g. Voraussetzungen zur Reduzierung der Baukosten
führen, auch wenn der gesamte Bau erst in 2021 fertiggestellt wird.
„Anschaffungs- und Herstellungskosten schneller steuerwirksam Aufwand“
Im Zuge der Corona Hilfsmaßnahmen hat die Bundesregierung neben anderen Hilfeleistungen beschlossen, für die Steuerjahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung für Anschaffungen/
Herstellungen die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 erfolgen, wieder einzuführen. Somit sind für solche beweglichen Anlagegüter jährliche Abschreibungen bis zu 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
Aufgrund dessen, dass die degressive Abschreibung nur für bewegliche Anlagegüter genutzt werden darf, wird für Investoren in Gebäude umso wichtiger, eine klare Abgrenzung zwischen
„unselbständigen Gebäudeteilen“ und selbstständig nutzbaren Anlagegütern vorzunehmen. Eine Möglichkeit ist, bestimmte Teile der Investition speziell im Bau- oder Kaufvertrag zu erwähnen
(wie z.B. die Einbauküche, Ladeneinrichtungen, Satellitenempfangsanlage etc.); so erhöhen sich die Nachweise, dass es sich tatsächlich um selbständig nutzbare Anlagegüter handelt, bei denen eine degressive Abschreibung möglich ist.
Liegen für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen von Sonderabschreibungen nach § 7g ESTG vor, können diese selbstverständlich neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Ob und in welchem Umfang die Umstellung auf degressive Abschreibung möglich ist und welchen Vorteil diese bietet, sollte sowohl bei Neubauten / Neuanschaffungen als auch bei Investitionen
in bereits im Eigentum befindlichen Objekten schon jetzt überprüft werden, da die erhöhten Aufwendungen aus der degressiven Abschreibung schon heute bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden können.
Für eine individuelle Gestaltung Ihres persönlichen Falls, bzw. der Identifikation weiterer Möglichkeiten bei Ihnen, sprechen Sie uns gerne an.