Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachtsgeld?
Nicht so einfach!
Nicht so einfach!
Nicht so einfach!
3.000 Euro extra vom Arbeitgeber, und das auch noch steuer- und abgabefrei: Das klingt erst einmal gut und einfach. Doch wie so oft steckt auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Teufel im Detail. Zwar ist ein „steuerlicher Gestaltungsspielraum“ für Unternehmer und ihre Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht unüblich, doch hier sind die Grenzen eng gesteckt.
Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Die Prämie darf auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden, darf jedoch den Gesamtbetrag von 3.000 Euro je Arbeitnehmer bis zum Jahresende 2024 nicht übersteigen.
Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht an die Stelle des 13. Gehalts oder des Weihnachtsgeldes treten, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen bislang ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg gezahlt hat! Gleiches gilt auch für gewährte Sachleistungen. Die Inflationsausgleichsprämie muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kann in Bar- oder Sachlohn erfolgen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Dieses ist nicht der Fall. Der Arbeitgeber darf aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung oder bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie leisten. Beispielsweise kann er dies nach der Einkommenshöhe der jeweiligen Arbeitnehmer unterscheiden. Er müsse sich jedoch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz richten. Unterschiede aufgrund von Geschlecht oder Nationalität seien daher beispielsweise nicht erlaubt. Differenzierungen nach körperlicher Belastung am Arbeitsplatz oder Betriebszugehörigkeit sind ebenfalls nicht zulässig, weil die Inflationsausgleichsprämie ihrer Zielsetzung nach weder die Betriebstreue belohnen noch die körperliche Belastung ausgleichen soll.
Auch bei der Frage, wer die Prämie erhalten darf, gibt es Unsicherheiten: Grundsätzlich kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige, geringfügig Beschäftigte wie Minijobber und Werkstudenten sowie an Beschäftigte in Elternzeit, Krankenstand oder Kurzarbeit gezahlt werden.
Interessant ist auch, ob ein Arbeitnehmer die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mehrfach erhalten kann. Das ist durchaus möglich, beispielsweise in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum seinen Arbeitgeber wechselt. Er könne dann sowohl von seinem bisherigen als auch von seinem neuen Arbeitgeber die Prämie gezahlt bekommen, denn diese darf für jedes Arbeitsverhältnis gewährt werden. Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, könne er die Inflationsausgleichsprämie mehrfach erhalten, und zwar für jedes seiner Arbeitsverhältnisse. Eine Gehaltserhöhung jedoch – durch entsprechende Tariferhöhungen geschuldet oder freiwillig durch den Arbeitgeber – darf die Inflationsausgleichsprämie in keinem Fall ersetzen!
Insgesamt ist die Inflationsausgleichsprämie vor allem für Arbeitgeber also doch kniffliger als gedacht. In der vermeintlich „einfachen“ Zahlung stecken viele Stolperfallen, die am besten mit fachkundiger Beratung geklärt werden.
Michael Stoltz
Leiter Entgeltabrechnung
Telefon: 0441 9710-218
E-Mail: stoltz@treuhand.de