Intrastat-Meldungen ab dem 1.1.2022
Ab dem 1.1.2022 gibt es Änderungen bei den Intrastat-Meldungen, die teilweise bedeutende Auswirkungen haben. Belastungen entstehen durch zusätzlich nötige Daten.
Ziel der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen Warenverkehrs zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Warensendungen und -eingänge müssen von Unternehmen in Deutschland zentral an das Statistische Bundesamt gemeldet werden. Zur Meldeabgabe ist derjenige verpflichtet, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ausführt oder empfängt. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht unter der Wertgrenze von 500.000 € für die Versendung und von 800.000 € für den Eingang von Ware.
Wesentliche Änderungen sind die Art des Geschäfts (AdG), die nunmehr verpflichtende Angabe des Ursprungslandes auch bei der Versendung und die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Warenempfängers.
Meldepflichtige müssen für künftige Meldungen die AdG neu zuordnen. Beispielsweise wurde die Nr. 11 „Endgültiger Kauf/Verkauf“ in B2C- und B2B-Verkäufe aufgeteilt, wobei die Nr. 11 Verkäufe B2B und die Nr. 12 Verkäufe B2C betrifft. Die neue Liste ist ab dem Berichtsmonat Januar 2022 gültig. Bei den Meldungen für Veranlagungszeiträume vor 2022 müssen jedoch weiterhin die alten AdG genutzt werden, selbst wenn diese Meldungen im Kalenderjahr 2022 erfolgen.
In den Intrastat-Versendungsmeldungen müssen zusätzlich zu den bisherigen Merkmalen auch Angaben zum Ursprungsland der Ware angegeben werden. Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Die Angabe des Ursprungslandes erfolgt über den zweistelligen ISO-Alpha-Code.
Neu ist ferner die Angabe der USt-IdNr. des Warenempfängers im Bestimmungsland in der Versendung. Konkret anzugeben ist die USt-IdNr. des Unternehmens, das im Bestimmungsland den Erwerb der Ware umsatzsteuerrechtlich erklärt oder andernfalls der Einführer der Ware ist. Bei Reihengeschäften ist die USt- IdNr. des zahlenden Kunden anzugeben. Wenn ein Dreiecksgeschäft vorliegt, ist die USt-IdNr. des Endkunden im Bestimmungsland anzugeben. Bei einem Dreiecksgeschäft, bei dem der Endkunde im Bestimmungsland unbekannt ist, ist ersatzweise das Länderkürzel des Rechnungsempfängers anzugeben und die übrigen Stellen mit 9 aufzufüllen. Falls es sich bei dem ausländischen Einführer um eine Privatperson handelt, ist die fiktive Nummer QN999999999 anzugeben. Sollte die USt-IdNr. des Warenempfängers unbekannt sein, so ist die fiktive Nummer QV999999999 anzugeben.
Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass die Zusammenfassung der Lieferungen in der Intrastat- Meldung aufgrund der oben dargestellten Änderungen nur noch in wenigen Fällen möglich ist. Somit wird auf viele Unternehmen mehr Arbeit zukommen. Sofern noch nicht geschehen, sollten die internen IT-Systeme möglichst schnell auf die neuen Vorgaben angepasst werden, um den manuellen Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten.
Eine abschließende Übersicht sowie den aktuellen Leitfaden zur Erstellung der Meldung finden Sie auf den Internetseiten des Erhebungsportals des Statistischen Bundesamtes (https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/).