Kurzarbeitergeld
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Die Bundesregierung hat Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Es wird auf Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Einzelfall geprüft und gewährt. (Bundesagentur für Arbeit, Stand: 09.04.2020).
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine aktualisierte FAQ-Liste zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zur Verfügung gestellt.
Wenn Betriebe aufgrund von behördlichen Anordnungen vorübergehend schließen müssen, zählt dies zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass Gehälter grundsätzlich weitergezahlt werden müssen. Um dies wirtschaftlich abzumildern, können Arbeitgeber Kurzarbeit vereinbaren und Erstattungen bei der Bundesagentur beantragen.
Für Mitarbeiter, die nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wie etwa Rentner oder geringfügig Beschäftigte, wird jedoch kein Kurzarbeitergeld gewährt. Hier bleibt es bei dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Eine abweichende Regelung zu dieser Situation wurde bislang nicht eingeführt. Der Arbeitgeber muss daher den Minijobber weiterbezahlen. Urlaubsansprüche können abgebaut werden – die Möglichkeit des Abbaus von Arbeitszeitguthaben dürfte bei Minijobbern häufig nicht gegeben sein. Für eine Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto sind bei geringfügig Beschäftigten die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu beachten, so dass solche Vereinbarungen in der Praxis die Ausnahme sein dürften.