Kurzübersicht der steuerlichen Corona-Hilfen
In der Corona-Krise haben die Bundesregierung, die einzelnen Bundesländer und die Finanzverwaltung umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Notlage abzumildern. Nachfolgend listen wir die wesentlichen steuerlichen Hilfsmaßnahmen auf, die Ihnen auf Antrag gewährt werden bzw. die Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärungen berücksichtigen können:
- Zinslose Stundung bereits festgesetzter Steuerzahlungen
- Herabsetzungsmöglichkeiten für Steuervorauszahlungen
- Pauschalierter Verlustrücktrag in das Jahr 2019 in Höhe von 15 Prozent der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und sonstiger Einkünfte) zwecks nachträglicher Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2019. Eine Erhöhung auf 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) ist geplant.
- Einführung der degressiven Abschreibung für im Jahr 2020 und im Jahr 2021 erworbene bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (geplant)
- Erhöhung der Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeugen betr. der Herabsetzung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens auf 0,25 Prozent (geplant)
- Verdoppelung der Obergrenze für die Forschungszulage auf 1 Mio. € (= 25% der Bemessungsgrundlage von jetzt 4 Mio. €) (geplant)
- Betriebsausgabenabzug für Coronahilfen und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner
- Erhöhung des Verlustrücktrags auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) befristet für 2 Jahre (geplant)
- Nutzung der zu erwartenden Verluste 2020 bereits in der Steuererklärung 2019 (geplant)
- Einführung eines Modells für Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft (geplant)
- Erhöhung des Gewerbesteueranrechnungsbetrags bei gewerblichen Einkünften (geplant)
- Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungsmöglichkeit für alle Umstrukturierungen auf zwölf Monate
- Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Umsatzsteuer
- befristete Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) auf 7% (und geplant für die Zeit vom 1.7.2020 – 31.12.2020 auf 5%)
- Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum 1.7.2020 – 31.12.2020 (geplant)
- Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (geplant)
- Verlängerung der Übergangsregelung für die neuen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Fristverlängerungen für die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
- Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis zur Höhe von 80% des letzten Nettogehalts
- Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 € bei Zahlung im Jahr 2020
- Vereinfachter Spendennachweis für Hilfen in der Corona-Krise
- Begünstigung coronabedingter Spendenaktionen und Hilfen durch steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine
- Steuerfreiheit von Arbeitslohnspenden
- Steuerfreiheit bei Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
- Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 €auf 4.008 € (geplant)
- einmaliger Kinderbonus von 300 € pro Kind (geplant)
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Maßnahmen zum Teil an weitere Voraussetzungen geknüpft sind, die aufgrund der Übersichtlichkeit hier nicht aufgeführt wurden. Verzichtet haben wir auf die Nennung von Unterstützungsleistungen, die nicht dem steuerlichen Bereich zuzuordnen sind, wie z. B. die am 3.6.2020 beschlossenen Überbrückungshilfen für Unternehmen, die verbesserten Regelungen zur Kurzarbeit oder die Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau.