Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt, welche in der Neufassung grundlegend überarbeitet wurden. Bedeutende Änderungen gibt es unter anderem bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums und den Regelungen bei einer Firmenwagengestellung. Die neuen Richtlinien sind ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
In den ab 1.1.2023 anzuwendenden Lohnsteuer-Richtlinien haben sich die folgenden wesentlichen Änderungen ergeben:
- Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur dann steuerfrei zahlen, wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Zahlt der Arbeitgeber die Zuschüsse an den Arbeitnehmer aus, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen. Das Bescheinigungsverfahren wird ab dem Jahr 2024 durch ein elektronisches Datenübermittlungsverfahren ersetzt.
- Wird an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit geleistet, können die für diese Tage gewährten steuerfreien Zuschläge neben dem Nachtzuschlag gewährt werden. Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, beurteilt sich nach dem Ort der Arbeitsstätte.
- Bei Überlassung eines Firmenwagens ist die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für volle Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für solche genutzt wird. Die einzige Alternative dazu ist die 0,002%-Regelung als monatliche Einzelbewertung der Fahrten. Ein unterjähriger Wechsel der Abrechnungsmethode bei demselben Fahrzeug ist nicht zulässig.
- Leistet der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Firmenwagennutzung eine zeitraumbezogene Einmalzahlung zu den Anschaffungs- oder Leasingkosten des Firmenwagens, ist diese bei der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurde, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind. Ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung wird der monatliche geldwerte Vorteil auf 0 € reduziert, solange bis die Zuzahlung verbraucht ist. Im Falle eines vorzeitigen Fahrzeugwechsels, z.B. nach einem Unfall, darf die noch nicht verrechnete Zuzahlung nicht auf den neuen Pkw übertragen werden. Rückzahlungsklauseln für solche Fälle sollten geprüft werden.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebende Angehörige gelten bis zu einem Wert von 60 € als Aufmerksamkeiten und sind nicht steuerbar. Verschärft wird dies nun dadurch, dass die Angehörigen im Haushalt des Arbeitnehmers leben müssen.
- Werden Arbeitnehmer in einem Monat nur zeitweise im Inland tätig und hat der deutsche Staat nur für den Lohn dieser Tage das Besteuerungsrecht, so darf ab dem Jahr 2023 für die Versteuerung nicht mehr die Lohnsteuer-Monatstabelle herangezogen werden. Die Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle wird in den meisten Fällen zu einer höheren Steuerbelastung führen. Diese Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien widerspricht dem aktuellen Gesetzeswortlaut, wird jedoch von den Lohnsteuer-Außenprüfern sehr wahrscheinlich so durchgesetzt werden.