Reform der Reduzierung der
Reform der Reduzierung der
Mehrwertsteuersätze
Die Modernisierung der Mehrwertsteuersätze sei eine wunderbare Nachricht, so der EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. Hiernach erhalten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und gleichzeitig wird dem ökologischen und digitalen Wandel sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit Rechnung getragen. Dennoch wird die geplante Reform sehr kritisch gesehen, da die Unternehmen eine stärkere Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze fordern.
Die bisherigen Regelungen zu den ermäßigten Steuersätzen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwSt-SystRL) sind bereits rund 30 Jahre alt und entsprechen weitestgehend dem Stand des EU-Vertrags von 1992. Um die Begünstigung bestimmter Artikel und Dienstleistungen an den aktuellen politischen Rahmen anzupassen und gleichzeitig die Unterschiede in den Steuersätzen zwischen mehreren Mitgliedstaaten besser zu harmonisieren, hatte die EU-Kommission bereits 2018 einen Reformvorschlag unterbreitet.
Daraufhin wurden Rahmenbedingungen für das Vorhaben zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten verhandelt und schließlich am 7.12.2021 eine Einigung für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren erzielt. Der entsprechende Gesetzesentwurf muss allerdings noch formell verabschiedet und verkündet werden.
Diese Richtlinie sieht folgende Aspekte für die zukünftige Entwicklung der Steuersätze vor:
- Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwStSystRL), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze anwenden können, wird aktualisiert – hierbei wird ein besonderer Fokus auf Gegenstände und Dienstleistungen gelegt, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen.
- Außerdem soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse den ermäßigten Steuersatz bis auf 0 % zu reduzieren und gleichzeitig den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, was de facto einer echten Steuerbefreiung gleichgestellt wird. Hierbei gibt es eine Höchstgrenze, d. h., jeder Mitgliedstaat muss nach eigenem Gusto eine Priorisierung vornehmen, welche Grundbedürfnisse er mit dieser Regelung besonders begünstigen möchte. Möglich wird die Anwendung dieser Sonderregelung u. a. bei Nahrungsmitteln, bei der Bereitstellung von Wasser und bei medizinischen Artikeln.
- Bis 2030 soll die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft werden, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
Die Vorschläge sollen alsbald verabschiedet werden und müssen sodann in nationale Vorschriften umgesetzt werden.