Richtlinienentwurf für eine Modernisierung des Mehrwertsteuersystems in der EU
Die Initiative „VAT in the Digital Age“
Die Initiative „VAT in the Digital Age“
Die Initiative „VAT in the Digital Age“
Am 8.12.2022 hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge für eine Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ veröffentlicht. Ziel ist eine Modernisierung des Mehrwertsteuerrechts durch Neuregelungen in drei Themenblöcken: Plattformwirtschaft, digitale Meldepflichten und elektronische Rechnungen sowie eine einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung.
Die Europäische Union (EU) hat am 8.12.2022 ihre Vorschläge für eine Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie veröffentlicht. Das Ziel der Initiative „VAT in the Digital Age“ ist zum einen die Bekämpfung bestehenden Umsatzsteuerbetrugs und zum anderen eine Modernisierung des Mehrwertsteuersystems. Hierzu sind inhaltlich zu drei Themenkomplexen Vorschläge unterbreitet worden:
Die elektronische Rechnungsstellung (sog. E-Invoicing) für Unternehmen, die in der EU tätig sind, bildet die Grundlage für die digitale, transaktionsbasierte Echtzeit-Meldung. Dadurch sollen die grenzüberschreitenden Umsätze besser kontrolliert und der Mehrwertsteuerbetrug verstärkt bekämpft werden können. Zudem sollen die Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen gesenkt werden. In einem ersten Schritt soll hierfür ab dem Jahr 2024 eine unionseinheitliche Definition für ein elektronisches Rechnungsformat beschlossen werden. In einem zweiten Schritt soll anschließend mit Wirkung ab dem Jahr 2028 vorgeschrieben werden, dass alle Rechnungen für in der EU grenzüberschreitend erbrachte Leistungen ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen sind. Durch die transaktionsbasierten Meldungen soll gleichzeitig die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen entfallen.
Unterbringung Bislang können Privatpersonen und auch kleine Unternehmen durch die Kleinunternehmerregelung Personenbeförderungs- oder auch kurzfristige Unterbringungsleistungen über entsprechende Online-Plattformen anbieten, ohne für diese Umsatzsteuer zu zahlen. Zukünftig sollen die Betreiber der Plattformen selbst für die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sein. Dafür wird die Leistungskettenfiktion bei Online-Marktplätzen ausgeweitet. Der Online-Händler erbringt demnach eine (steuerfreie) Leistung an den Plattformbetreiber. Dieser wiederum erbringt fiktiv die Leistung an den Kunden. Somit würden bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfene Leistungen zukünftig umsatzsteuerpflichtig.
In der Praxis ist bei grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen innerhalb der EU oftmals eine zusätzliche umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland notwendig. Um den Zeit- und Kostenaufwand aufgrund von grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen zukünftig zu vermeiden, soll nur noch eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der gesamten EU notwendig sein. Zum einen soll dies durch die Ausdehnung des sog. One-Stop-Shops und des Import-One-Stop-Shops erreicht werden. Zum anderen soll eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf sämtliche Umsätze zwischen zwei Unternehmen erfolgen, soweit das leistende Unternehmen nicht im Leistungsland ansässig ist und der Leistungsempfänger über eine umsatzsteuerliche Registrierung verfügt.
Heiko Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Christian Loose
Rechtsanwalt, Steuerberater,
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