Steuerliche Entlastung in Niedersachsen
Was Sie jetzt wissen müssen.
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In Ergänzung zu den bereits gegebenen Informationen teilt das Niedersächsische Finanzministerium folgendes mit:
In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden.
Ungeachtet der eigenen wirtschaftlichen Situation aufgrund der Corona-Krise wollen derzeit viele Unternehmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel spenden und fragen sich, ob und welche steuerlichen Auswirkungen das hätte.
Aufwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen sind regelmäßig zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, mit der Folge, dass diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Aufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies ist regelmäßig bei der Zuwendung von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land der Fall.
Auch stehen einer solchen Zuwendungen keine schenkungsteuerlichen Hemmnisse entgegen.
Schenken Firmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel, so ist allerdings zu beachten, dass dies – in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe als Ausgleichsmechanismus zum Vorsteuerabzug – grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht hier keine Ausnahmen vor – auch nicht in Katastrophenfällen.
Eine reine Liquiditätsvorsorge kann über die Stundung von Steuerschulden nicht erreicht werden. Das Gesetz schreibt als Voraussetzung für eine Stundung zwingend vor, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine unbillige Härte für den Schuldner bedeuten würde. Dies sieht die Finanzverwaltung einfach und unbürokratisch als gegeben an, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronapandemie Betroffene unter nachvollziehbarer Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge stellen. „Nicht unerheblich betroffen“ ist, wer durch die Auswirkungen des Coronavirus konkret um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Situation werden bei der Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachweise verlangt, sondern wahrheitsgemäße Angaben zunächst unterstellt. In den Fällen, in denen dieser Anscheinsbeweis nicht trägt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben anzusehen und ist die Stundung abzulehnen. Dies liegt auch im Interesse der vielen durch die Pandemie in Not geratenen Steuerpflichtigen, denen die beschlossenen Notmaßnahmen zu Gute kommen sollen. Liegt bei einem Steuerpflichtigen trotz Pandemiebetroffenheit in der Einziehung der Steuer bei Fälligkeit keine erhebliche Härte vor, ist gerade in diesen Zeiten die Steuerzahlung rechtliche wie soziale Verpflichtung. Das Instrument der Wahl zur Abmilderung der Betroffenheit ist in diesen Fällen allein die Anpassung der Vorauszahlungen.
Alexander Hamminger
Rechtsanwalt, Steuerberater
Telefon: 0441 9710-202
E-Mail: hamminger@treuhand.de