Überbrückungshilfe II und III
Für die Corona-Überbrückungshilfe II hat das Bundeswirtschaftsministerium rückwirkende Verbesserungen beschlossen.
Für die Corona-Überbrückungshilfe II hat das Bundeswirtschaftsministerium rückwirkende Verbesserungen beschlossen.
Überbrückungshilfe II – rückwirkend ohne Verlustnachweis
Für die Corona-Überbrückungshilfe II, mit der kleine und mittelständische Unternehmen für den Zeitraum September bis Dezember 2020 unterstützt werden sollen, hat das Bundeswirtschaftsministerium am 2.2.2021 rückwirkende Verbesserungen beschlossen. Danach kann die Überbrückungshilfe II jetzt auch dann gewährt werden, wenn keine Verluste angefallen sind. Dies bedeutet in manchen Fällen eine höhere Zahlung, da die bisher erforderliche Verlustverrechnung zu einer Kürzung des Zuschusses führen konnte.
Voraussetzung ist, dass die Überbrückungshilfe II zusammen mit anderen Zuschüssen die Höchstgrenze von 1,8 Mio. € nicht übersteigt. Solche anderen Zuschüsse sind beispielsweise die Überbrückungshilfe I, die November-/Dezemberhilfe oder der KfW-Schnellkredit. Wird die Höchstgrenze überschritten, müssen für darüberhinausgehende Hilfszahlungen Verluste nachgewiesen werden.
Überbrückungshilfe III – Erweiterung und Erhöhung
Die Überbrückungshilfe III zur Unterstützung bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 wurde nochmals erweitert und darüber hinaus vereinfacht.
Die einmalige Neustarthilfe für Soloselbstständige (wie z. B. Künstler und Kulturschaffende) wurde auf 25% des Jahresumsatzes 2019 erhöht und damit verdoppelt. Der Höchstbetrag wurde auf 7.500 € (bislang 5.000 €) angehoben.
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