Überbrückungshilfe
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen: Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb zum Teil oder sogar vollständig schließen. Dieser Lockdown führte bei einigen Unternehmen zu massiven Umsatzeinbrüchen und hat existenzbedrohende Folgen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, hat die Bundesregierung am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt. Voraussetzung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, gibt es abweichende Regelungen.
Wird diese grundlegende Voraussetzung erfüllt und die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt, sind grundsätzlich antragsberechtigt:
Wenn:
und die Geschäftstätigkeit nach dem 31. August 2020 fortgeführt wird.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Die maximale Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und beträgt pro Monat
Maßgeblich ist die Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten beim Unternehmen per Stichtag 29. Februar 2020. Dabei gilt für:
Sofern die Beschäftigtenanzahl im Unternehmen saison- oder auftragsbedingt stark schwankt, kann alternativ auch
Bei der Berechnung kann in diesem Fall der für den Unternehmer günstigste Fall gewählt werden. Die maximalen Erstattungsbeträge können in definierten, begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die rechnerische Höhe der erstattungs-fähigen Kosten (siehe unten) mindestens doppelt so hoch ist, wie der jeweilige Erstattungshöchstbetrag gemäß der vorstehenden Staffelung. Diese Regelung gilt nur für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern.
Hiervon unberührt bleibt demnach die maximale Förderung in Höhe von insgesamt 150.000,00 EUR.
Berechnung der Höhe der Überbrückungshilfe
Die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich neben der Anzahl der Beschäftigten nach der tatsächlichen Umsatzentwicklung im jeweiligen Fördermonat Juni, Juli und August 2020.
Erstattet wird ein Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Wenn der Umsatzrückgang weniger als 40 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats (Juni bis August 2019) beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Sollte ein im Vorfeld beschriebener Ausnahmefall vorliegen (förderfähige Kosten >= 50% des maximalen Erstattungsbetrags), werden zusätzlich die noch nicht durch die Förderung abgedeckten Kosten nach der folgenden Staffelung vergütet:
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind betriebliche Fixkosten (ohne Vorsteuerabzug), die im Förderzeitraum (Juni – August 2020) anfallen. Es muss sich hierbei um vertraglich begründete oder festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln, die vor dem 1. März 2020 begründet worden sind. Konkret sind dies:
Explizit nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt sind Kosten des privaten Lebensunterhalts, Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur privaten Altersvorsorge sowie der Unternehmerlohn. Das Geschäftsführer-Gehalt eines Gesellschafters wird nur berücksichtigt, sofern er sozialversicherungsrechtlich nicht als selbstständig eingestuft wird.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (bspw. Mietzahlungen für betriebliche Gebäude) gehören ausdrücklich nicht zu den förderfähigen Kosten.
Was ist bei Antragstellung für verbundene Unternehmen zu beachten?
Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Hierbei sind, wie auch bei der Berechnung der Überbrückungshilfe, die jeweiligen Parameter der verbundenen Unternehmen zu kumulieren.
Als verbundenes Unternehmen gelten rechtlich selbstständige Einheiten, die unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person stehen. Im Konzernverbund liegen regelmäßig verbundene Unternehmen vor. Hier darf ausschließlich die Konzernmutter den Antrag stellen.
Wer darf den Antrag stellen?
Der Antrag darf nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden und muss bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Hierdurch wird ein zweistufiges Verfahren angestoßen, in dem die Entscheidung zur Auszahlung der Überbrückungshilfe getroffen wird.
In der ersten Stufe des Antrags werden die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der erstattungsfähigen Kosten glaubhaft nachgewiesen, in der zweiten Stufe gilt es, die angegebenen Daten mit Hilfe von aussagekräftigen Unterlagen nachzuweisen.
Sofern sich zwischen den Daten Abweichungen ergeben, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Der finale Nachweis über die tatsächlichen Umsatzzahlen sowie die daraus resultierenden Umsatzrückgänge für den Förderzeitraum ist bis zum 31. Dezember 2021 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
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