Unterstützung für Unternehmen
Was Sie jetzt wissen müssen
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Was Sie jetzt wissen müssen.
Laut den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie will die Bundesregierung entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie entgegentreten. Hierfür sind, neben der Stärkung des Europäischen Zusammenhalts, drei wesentliche Maßnahmen vorgesehen:
Die Corona-Krise kann dazu führen, dass Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten. Bereits bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Diese Programme werden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. über die Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer abgewickelt.
Bei den bestehenden Programmen ist das Procedere derzeit klar geregelt. Anträge sind immer über die Hausbank zu stellen. Und es sind nach derzeitigem Stand (17.03.2020) die bisher notwendigen Unterlagen weiter beizubringen. Hierzu gehören beispielsweise ein aktueller Jahresabschluss, die aktuelle BWA und auch eine Liquiditätsplanung.
Die aktuellen Programme sehen jedoch vor, dass die Hausbanken ebenfalls mit einem (reduzierten) Betrag ins Obligo gehen (sollen). Daraus leitet sich ab, dass die Hausbanken, wie bei Kreditvergaben üblich, eine Kredit- und Bonitätsprüfung durchführen werden, in der auch die bereits unternehmensseitig ergriffenen Maßnahmen zur Kostensenkung und Liquiditätssicherung bewertet werden. Unter diesen aktuellen Bedingungen ergibt sich für die Erlangung von Liquiditätshilfen aus dem Milliarden-Schutzschild der nachfolgend skizzierte Handlungsablauf.
Das dargestellte Verfahren entspricht dem aktuellen Informationsstand.
Eine – auch aus unserer Sicht – dringend erforderliche Vereinfachung der Auszahlung von Liquiditätshilfen wird laut Medieninformationen bereits diskutiert. Über zukünftige Änderungen werden wir Sie kurzfristig informieren.
Sofern wir Sie auf dem Weg zur Erlangung der Liquiditätshilfen unterstützen können, wenden Sie sich bitte an unsere Berater.
Die bestehende Unsicherheit und kurzfristige Störungen der Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Eine Maßnahme zur Reduzierung der Personalkosten ohne Entlassungen ist die Einführung von Kurzarbeit. Grundsätzlich kann Kurzarbeit durch entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern oder durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung – sofern ein Betriebsrat existiert – eingeführt werden. Außerdem muss ein Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Gesetzgeber hat bereits erleichterte Zugangsvoraussetzungen zur Erlangung des Kurzarbeitergeldes aus Anlass des Coronavirus beschlossen:
o Gewährung von Kurzarbeitergeld, sofern über 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind
o Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
o Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
o Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Bei arbeitsrechtlichen Fragen hierzu sowie bei Fragen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, wird den Unternehmen die Möglichkeit für Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt.
o Die Gewährung von Stundungen werden erleichtert, Steuern werden gestundet, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde.
o Die Vorauszahlungen für Steuern können leichter angepasst werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden.
o Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen es Corona-Virus betroffen ist.
Sollten Sie hier Handlungsbedarf vermuten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner bei der Treuhand.