Update – Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Am 29.06.2020 tagen Bundestag und Bundesrat zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahren treten die gesenkten Umsatzsteuersätze planmäßig ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 in Kraft (Änderungszeitraum). Bereits am 23.06.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die überarbeitete Fassung seines vorläufigen Entwurfs eines begleitenden BMF-Schreibens veröffentlicht.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
1. Anzahlungen
Im Gegensatz zum Inhalt des Entwurfs vom 12.06.2020 sind vor dem 01.07.2020 vereinnahmte Anzahlungen für im Änderungszeitraum ausgeführte Leistungen nunmehr nicht bereits ab sofort den abgesenkten Steuersatz zu unterwerfen. Bereits in diesem Zusammenhang erstellte Rechnungen mit den verminderten Steuersätzen müssen aus Vereinfachungsgründen nicht korrigiert werden. Die dort ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet, gleichzeitig kann nur der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abgezogen werden.
Zwecks Ermittlung der auszuweisenden Umsatzsteuer und der Grundlage des Vorsteuerabzugs im Fall von Anzahlungen auf im Änderungszeitraum bewirkte Leistungen ermöglicht Ihnen die nachfolgende Übersicht eine vereinfachte Orientierung:
Anzahlungen für Leistungen im Änderungszeitraum [01.07.2020 – 31.12.2020]
Zahlungseingang vor dem 01.07.2020 |
Zahlungseingang zw. 01.07.2020-31.12.2020 |
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Rechnungsstellung zw. 01.07.2020-31.12.2020 |
19 % / 7 % USt-Ausweis in der Rechnung |
16 % / 5 % USt-Ausweis in der Rechnung |
• 19 % / 7 % – Vorsteuerabzug • Korrektur auf 16% / 5% mit der Schlussrechnung |
• 16 % / 5 % – Vorsteuerabzug • keine Korrektur der Schlussrechnung |
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Rechnungsstellung vor dem 01.07.2020 |
19 % / 7 % USt-Ausweis in der (Voraus-)Rechnung |
16 % / 5 % USt-Ausweis in der (Voraus-)Rechnung |
• 19 % / 7 % – Vorsteuerabzug • Korrektur auf 16 % / 5 % mit der Schlussrechnung |
• 16 % / 5 % – Vorsteuerabzug • keine Korrektur der Schlussrechnung |
Wird die Absenkung nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert, gilt für Anzahlungen auf im Jahr 2021 ausgeführte Leistungen:
Anzahlungen für Leistungen nach Ablauf des Änderungszeitraums
[ab 01.01.2021]
Zahlungseingang bis zum 31.12.2020 |
Zahlungseingang ab dem 01.01.2021 |
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Rechnungsstellung ab dem 01.01.2021 |
16 % / 5 % USt-Ausweis in der Rechnung |
19 % / 7 % USt-Ausweis in der Rechnung |
• 16 % / 5 % – Vorsteuerabzug • Korrektur auf 19 % / 7 % mit der Schlussrechnung |
• 19 % / 7 % – Vorsteuerabzug • keine Korrektur der Schlussrechnung |
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Rechnungsstellung zw. 01.07.2020-31.12.2020 |
16 % / 5 % USt-Ausweis in der Rechnung |
19 % / 7 % USt-Ausweis in der (Voraus)Rechnung |
• 16 % / 5 % – Vorsteuerabzug • Korrektur auf 19 % / 7 % mit der Schlussrechnung |
• 19 % / 7 % – Vorsteuerabzug • keine Korrektur der Schlussrechnung |
Zu den Vereinfachungs- bzw. Nichtbeanstandungsregelungen geben wir gern Auskunft.
2. Unrichtiger Steuerausweis
Das Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der überhöhte Steuerausweis in Rechnungen über Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen), die den abgesenkten Steuersätzen im Änderungszeitraum unterfallen, ein unrichtiger Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG ist.
In diesem Fall schulden Sie als leistender Unternehmer den ausgewiesenen Mehrbetrag (19 % statt 16 %; 7 % statt 5 %). Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist hingegen nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer möglich.
3. Dauerleistungen
Für die Anpassung von Verträgen über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, da sie alle formellen Bestandteile einer Rechnung aufweisen und daher zur Abrechnung herangezogen werden, wird folgende Vereinfachung ermöglicht:
Es reicht aus, den Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezugnahme auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 enthalten.
Verträge mit Rechnungscharakter, die im Vertrag selbst Angaben zum Steuersatz (z.B. zzgl. 19 % USt) und ggf. zur geschuldeten Steuer enthalten, können daher durch die separate, bezugnehmende Dokumentation des Steuersatzes und Steuerausweises im Änderungszeitraum ergänzt werden, ohne dass der Vertrag als solcher geändert werden muss (z.B. durch Streichen der 19 % im Vertrag).
Achtung: Die Dokumentation ist eine Vertragsergänzung. Wir empfehlen, die Ergänzungen anhand der vertraglichen und ggf. gesetzlichen Formerfordernissen des Vertrags (i.d.R. Schriftform) vorzunehmen.
4. Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung
Aus Vereinfachungsründen müssen Versorger ihre Abschlagsrechnungen für den Änderungszeitraum mit ausgewiesenen 19 % und 7 % Umsatzsteuer nicht berichtigen. Eine Korrektur im Rahmen der Endabrechnung wird gebilligt.
Sie bezahlen also weiter ihre bisherigen Abschlagsrechnungen einschließlich der dort aus-gewiesenen Umsatzsteuer. Sie können im Änderungszeitraum einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % bzw. 7 % geltend machen (soweit dies Rechnungsinhalt ist). Auch der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung wird im Nachhinein im Rahmen der Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert.
Sie müssen somit keine neuen Abschlagsrechnungen beim Versorger anfordern.
5. Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
Im B2B-Bereich wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn ein zu hoher Steuerausweis für im Zeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 bewirkte Leistungen vom leistenden Unternehmer in seinen Rechnungen nicht berichtigt wird.
Dem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger wird gleichzeitig aus Praktikabilitätsgründen für derartige Rechnungen ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen (eigentlich unzutreffenden) Steuersatzes gewährt.
6. Frage-Antwort-Katalog
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile einen Frage-Antwort-Katalog veröffentlicht, der allerdings nicht ins Detail geht.
Rechtsberatung
Alexander Hamminger
Rechtsanwalt, Steuerberater
Telefon: 0441 9710-202
E-Mail: hamminger@treuhand.de