Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
Was Sie jetzt wissen müssen.
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Die Bundesregierung hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für coronabedingt überschuldete, aber sanierungsfähige Unternehmen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Die Bundesregierung hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen über den 30.9.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 verlängert. Begünstigt sind nur Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar überschuldet, aber noch zahlungsfähig sind. Weitere Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.
Dies bedeutet umgekehrt, dass zahlungsunfähige Unternehmen, die bis zum 30.9.2020 aufgrund der bisherigen Sonderregelung nicht antragspflichtig waren, ab dem 1.10.2020 wieder der regulären Insolvenzantragspflicht unterliegen.
Bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht haften die Geschäftsführer persönlich mit ihrem Privatvermögen für eventuelle Schäden von Gläubigern. Deshalb ist dringend zu empfehlen, dass Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine mögliche Insolvenzantragspflicht akribisch überwachen. Dies gilt auch dann, wenn von der vorstehend genannten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch gemacht werden soll!
Geschäftsführer sind verpflichtet, belastbare Liquiditätsplanungen zu erstellen. Unterlassene oder verspätete Insolvenzanträge können zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.