Vorsicht bei Ferienjobs
Wer zu viel arbeitet, zahlt Steuern!
Wer zu viel arbeitet, zahlt Steuern!
Wer zu viel arbeitet, zahlt Steuern!
Steuern, Arbeitszeiten und Mindestalter für Kurzzeit-Jobber sind klar geregelt. Viele Fehler passieren einfach aus Unwissenheit.
Dass ein 15-Jähriger Steuern zahlen muss, wenn er in den Ferien im Supermarkt Waren einräumt oder in Papas Firma aushilft, hat nicht jeder im Blick. Doch genauso ist es: Grundsätzlich sind Schüler und Studierende, die in den Ferien einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, lohnsteuerpflichtig. Wird dies übersehen, kann den jungen Arbeitnehmern und ihren Eltern am Ende eine böse Überraschung drohen! Jeder Arbeitslohn unterliegt zunächst einmal den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs und muss damit versteuert werden. Die Besteuerung nimmt der Arbeitgeber entweder anhand der elektronischen „Lohnsteuerkarte“ vor oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Die Verdienstfreigrenze für die Lohnsteuer liegt bei rund 1.150 Euro pro Monat. Die meisten Ferienjob-Gehälter dürften darunter liegen und die gezahlten Steuern spätestens mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr erstattet werden.
Nur wenig bekannt ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass auch Ferienjobber die sogenannte Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen können, wenn sie beispielweise im Sportverein aushelfen, als Betreuer mit ins Feriencamp fahren oder eine Pflegeeinrichtung bei der Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen unterstützen. Bis zu 3.000 Euro im Jahr bleiben als Aufwandsentschädigung steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Institution, einem gemeinnützigen Verein oder einer kirchlichen Einrichtung ausgeübt wird.
Wichtig: Bei Studierenden können sich Einkünfte unter Umständen auf die BAföG-Bezüge auswirken. Eine Vergütung von Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, wird sogar in voller Höhe auf die BAföG-Bezüge angerechnet. Eine Freigrenze gibt es hier nicht. Auf mögliches Kindergeld hingegen hat der Arbeitslohn von Schülern, Studenten im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.
In der Regel handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien bei Schülern und Studierenden um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Deshalb darf die Tätigkeit im gesamten Jahr nur auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt sein, weil sie nur dann sozialversicherungsfrei ist, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns. Wer sich bereits jetzt um mehrere Jobs für die Pfingst-, Sommer- und Herbstferien bemüht, muss diese Höchstgrenze beachten und die Arbeitstage entsprechend aufteilen.
Und es gibt noch mehr zu beachten: So dürfen Schüler unter 15 Jahren beispielsweise kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen, Personen unter 18 Jahren grundsätzlich nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Mindestens 13-Jährige dürfen jedoch mit Zustimmung der Eltern maximal zwei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit ausüben, beispielsweise Zeitungen oder Werbezettel austragen, als Babysitter arbeiten oder Nachhilfeunterricht geben.
Die Arbeitszeiten für 15- bis 17-jährige Schüler sind auf höchstens vier Wochen in den Ferien, maximal acht Stunden am Tag und höchsten 40 Stunden pro Woche beschränkt. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Doch es gibt Ausnahmen: Die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben ist an diesen Tagen erlaubt, jedoch ist dafür ein Ausgleichtag unter der Woche vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss.
Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses bleibt die Familienversicherung bei der Krankenkasse bestehen, und Schüler und Studierenden stehen zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber zahlen. Das gilt auch in privaten Haushalten. Und: Auch kurzfristige Beschäftigte Schüler und Studenten haben ab ihrem 18. Geburtstag Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde.