Neue Verwaltungsanweisung zur Zinsschrankenregelung


Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde die Regelung der Zinsschranke an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Am 24.3.2025 erschien eine neue Verwaltungsanweisung, die auf die neuen Regelungen der Zinsschranke Bezug nimmt. Hierdurch wird der Anwendungsbereich der Zinsschranke erheblich ausgeweitet.

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 wurde die Regelung zur Zinsschranke mit Wirkung zum 1.1.2024 an die europarechtlichen Anforderungen angepasst. In der am 24.3.2025 erschienenen neuen Verwaltungsanweisung wird nunmehr auf die gesetzlichen Änderungen Bezug genommen, woraus die folgenden wesentlichen Neuerungen resultieren:

Der Begriff der Zinsaufwendungen und -erträge wird zukünftig deckungsgleich definiert.

Die Zinsschranke in der neuen Fassung sieht einen erheblich weiter gefassten Begriff der Zinsaufwendungen aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vor. Ab 2024 fallen deshalb auch Aufwendungen für Zinsswaps, Bereitstellungszinsen, Bürgschaftsgebühren, Arrangement Fees und ähnliche Aufwendungen unter die Zinsschranke.

Ab 2024 sind aktivierte Bauzeitzinsen im Falle der Abschreibung oder Auflösung des Aktivpostens als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke zu qualifizieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der Zinsschranke vorgesehen. Die Ausnahmetatbestände finden jedoch keine Anwendung auf Zinsvorträge.

Die Zinsvorträge können in diesem Fall nur mit dem verrechenbaren EBITDA ausgeglichen werden. Die Verrechenbarkeit mit laufenden Zinserträgen ist lediglich möglich, soweit sie die laufenden Zinsaufwendungen übersteigen.

Das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis gilt als Aufgabe eines Teilbetriebs und führt zu einem (anteiligen) Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen.

Soweit ein schädliches Ereignis (z. B. Aufgabe oder Übertragung des Betriebs) eintritt, gehen zwar die Zins- und EBITDA-Vorträge (anteilig) unter, die Zins­aufwendungen und das verrechenbare EBITDA des laufenden Jahres sind hiervon jedoch nicht betroffen.

Falls innerhalb einer Organschaft ein schädliches Ereignis eintritt, gehen auch die laufenden Zinsaufwendungen (anteilig) unter.

Der Ausnahmetatbestand der Stand-alone-Klausel findet lediglich Anwendung, wenn die Voraussetzungen im gesamten Wirtschaftsjahr erfüllt sind.

Ergänzend wird in der Verwaltungsanweisung erläutert, wie Zinsaufwendungen in langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten steuerlich zu behandeln sind.

Fazit: Die neue Verwaltungsanweisung enthält größtenteils klarstellende Hinweise. Teilweise stellt sich jedoch die Frage, ob die darin enthaltenen Regelungen von der Rechtsprechung mitgetragen werden. So sind beispielsweise die Erfassung von Zinsaufwendungen ohne Fremdkapitalüberlassung (Zinsswaps) oder der Untergang von laufenden Zinsaufwendungen bei schädlichen Ereignissen innerhalb der Organschaft nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt.

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