Wer über Stundungen entscheidet
Die Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 7.8.2025 mitgeteilt, wer für verschiedene Entscheidungen zuständig ist, wenn es um die Entscheidung von Billigkeitsmaßnahmen geht. Hierbei kommt es auf die Art der Billigkeitsmaßnahme an.
Stundungen
- Finanzämter: Beträge bis einschließlich 100.000 € zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten - Zustimmung der OFD: Beträge bis 250.000 € zeitlich unbegrenzt
höhere Beträge bis zu 12 MonatenDarüber hinaus nur mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde.
Abweichende Festsetzungen
- Finanzämter: für Beträge bis einschließlich 20.000 €;
bei Säumniszuschlägen in unbegrenzter Höhe - Zustimmung der OFD: Beträge bis 100.000 €
Darüber hinaus nur mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde.
Abweichende Festsetzungen, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen
- Finanzämter: für Beträge von nicht mehr als 40.000 € in eigener Zuständigkeit
- Zustimmung der OFD: Beträge bis 200.000 €
Darüber hinaus nur mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde.
Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO
Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
- a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 € übersteigt. Der Betrag kann in der Regel geschätzt werden.
- b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 250.000 € übersteigen.
Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen erteilt worden ist.
Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden:
Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.