Betriebsausgaben bei Holding­gesellschaften


Erzielt eine Holding-Personengesellschaft, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, ausschließlich Dividendenerträge, können Verwaltungskosten für steuerliche Zwecke nur teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Kosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen stehen.

Der Bundesfinanzhof entschied am 27.11.2024, dass der Abzug von Verwaltungskosten bei einer Holding-Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind, eingeschränkt ist, wenn diese ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Eine Holding GmbH & Co. KG erzielte ausschließlich Dividendenerträge aus ihren Beteiligungen an Kapi­talgesellschaften. Sie machte verschiedene Betriebs­ausgaben geltend, u. a. Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, IHK-Mitgliedschaft und Zahlungsverkehr.

Die Dividendenerträge unterliegen dem Teileinkünfteverfahren, das bedeutet, dass 40  % der Einnahmen steuerfrei und 60  % steuerpflichtig sind. Die Betriebsausgaben der Holding-Personengesellschaft können daher nur anteilig in Höhe von 60  % abgezogen werden. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Dividenden und Betriebsausgaben ist nicht erforderlich. Betriebsausgaben können nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn sie mit voll steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen.

Neben einer Finanzholding kann es sich auch um eine gemischte Holding mit operativen Tätigkeiten oder um eine Konzernholding mit Managementfunktionen handeln. In diesen Fällen kann eine Aufteilung der Verwaltungskosten erforderlich sein.

Hinweis: Eine mögliche Beschränkung der Betriebsausgaben betrifft nur die Holding-Personengesellschaft. Holding-Kapitalgesellschaften können ihre Kosten unbeschränkt abziehen.

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