Wasch-Service: Keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Kosten für einen sogenannten „Wasch-Service“ können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, weil Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt sind. Die Dienstleistungen eines Wasch-Services wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger nahmen die Dienstleistungen eines sogenannten Wasch-Services in Anspruch. Diese Dienstleistungen wurden wie folgt ausgeführt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder in die Servicepoints zurück , wo sie von den Kunden abgeholt wird.

Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt, erbracht werden.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg würde zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist. Die räumliche Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Fazit: Bei den Leistungen eines Wasch-Service handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, weil es an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt fehlt. Das heißt, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Leistungserfolg für den Haushalt eintritt.

Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu einer Verfassungsbeschwerde des FDP-Vorstands Stellung genommen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus verfassungsrechtlich nicht mehr zulässig ist, weil sie nicht mehr durch Artikel 106 Abs. 1 Nr. 5 des Grundgesetzes gedeckt ist. Das Grundgesetz lässt zusätzliche Abgaben nur als ergänzende Abgaben bei Bedarfsspitzen zu – wie es bei der Wiedervereinigung der Fall war. 

Die Erhebung des allgemeinen Solidaritätszuschlags für alle wurde Ende 2019 umgewandelt, sodass es sich nunmehr um einen Sonderzuschlag für rund 10% der Steuerpflichtigen handelt. Dies verstößt nach der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer außerdem gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes.

Fazit: Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Kindergeld: Monatsanfang entscheidet über Anspruch

Wenn mehrere Personen im selben Monat kindergeldberechtigt sind, ist die Person vorrangig berechtigt, die zu Beginn dieses Monats die Voraussetzungen erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 ein Kind, das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebracht wurde, in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. Die Pflegeeltern bestimmten untereinander, wer von Ihnen berechtigt sein soll. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021 und lehnte das Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. 
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht jedoch sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an.

Der BFH teilte diese Auffassung nicht und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Für den Bezug des Kindergelds sind nach Auffassung des BFH die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die am Monatsanfang bestanden haben. Zu Beginn des Monats Dezember 2020 waren noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch (anders als bei Pflegeeltern) keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb waren sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.

Konsequenz: Durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 ist der Anspruchsvorrang des Klägers erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen (hier also ab Januar 2021). Aufgrund dessen hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 voraussetzte.

Vorsorglicher Wohnungsumbau: Keine außergewöhnliche Belastung

Ein sich stetig verschlechternder Gesundheitszustand stellt keine Besonderheit dar, die es rechtfertigen würde, Aufwendungen für einen vorausschauenden Wohnungsumbau als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 außergewöhnliche Belastungen für den altersbedingten Hausumbau in Höhe von 94.807,79 € geltend. Die Kläger legten einen Bescheid vom 29.10.2019 vor, in dem beim Kläger ab dem 23.9.2019 ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G festgestellt wurde. Weiter legten sie eine ärztliche Bescheinigung vor, in der ärztlicherseits bestätigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger aus medizinischer Sicht „aus multiplen internistischen und orthopädischen Gründen“ ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung dringend anzuraten ist.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Der medizinische Dienst sei vor Ort gewesen, habe aber keine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass die Krankheit so fortgeschritten sei, dass die durchgeführten Maßnahmen als zwingend erforderlich erschienen wären. Der Kläger sei noch nicht auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Bei einer anzunehmenden Verschlechterung des Krankheitsbildes könne dies in 2 bis 3 Jahren der Fall sein. Das Finanzamt erließ daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2018 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen.

Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Entscheidet sich der Steuerpflichtige mit Blick auf seine fortschreitende Krankheit, ohne dass aktuell eine Zwangslage besteht, liegen keine sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe vor, die eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen würden. Bei Maßnahmen, die durchaus sinnvoll, aber noch nicht erforderlich sind, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen, liegen keine sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe vor, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung führen können.

Fazit: Kosten für vorausschauende Umbaumaßnahmen können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Unterhalt: Gerichtskosten sind keine Werbungskosten

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.

Praxis-Beispiel:
Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, bei dem sich frühere Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin zahlte die Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015.

Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Es ließ die von der Klägerin getragenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellen sie vorweggenommene Werbungskosten dar.

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind. Das gilt dann entsprechend auch die für die Prozesskosten. Steuerlich sind die Unterhaltszahlungen nur dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Erst der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Somit erfolgt erst ab Antragstellung die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und zu steuerbaren Einkünften beim Empfänger. Diese zeitliche Grenze ist entscheidend für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers (Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt) könnten keine Werbungskosten darstellen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Erste Tätigkeitsstätte: Rettungssanitäter

Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, in dem sie grundsätzlich dauerhaft, aber wechselnd auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, scheidet eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache aus.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers gilt das Kreisgebiet des Landkreises als dessen Arbeitsort. Der Kläger hat eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt worden ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber erläutert, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, in dem sie grundsätzlich dauer-haft eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs war der Einsatz auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen möglich.

Der BFH hat entschieden, dass bei diesem Sachverhalt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten Tätigkeitsstätte nicht angenommen werden kann. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan kann bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Darauf, dass der Steuerpflichtige – rückwirkend betrachtet – ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, kommt es nicht an.

Teilerlass eines Darlehens = Arbeitslohn

Der BFH hat entschieden, dass der teilweise Erlass eines Darlehens bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Klägerin 40% der noch vorhandenen Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Der BFH hat auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sind, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten teilweisen Erlassen der Darlehen seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zum einen hat die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Behinderung

Die Wohnung des Arbeitnehmers ist der Ausgangspunkt für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung kann z. B. auch ein möbliertes Zimmer, ein Gartenhaus oder ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen sein. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann die weiter entfernt liegende Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 

Bei Fahrten mit einem Kfz kann die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abgezogen werden. Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Ohne Einzelnachweis können pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer mit Behinderungen im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kfz arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. seinem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, entstehen auch Kfz-Kosten durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers (= Leerfahrten). Diese können ebenfalls in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei einer rückwirkenden Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend.

Dezemberhilfe 2022 ist steuerfrei

im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen (= Dezemberhilfe 2022). Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig. Von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen. 

Durch die Zustimmung des Bundestags sind am 15.12.2023 Teile des Wachstumschancengesetzes im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt worden. Hierzu gehört u.a. Artikel 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023. 

In Artikel 19 „Änderung des Einkommensteuergesetzes“ werden die §§ 123 bis 126 EStG ersatzlos aufgehoben. Diese Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. Die rückwirkende Änderung macht es somit möglich, eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2022 zu beantragen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist.

Firmenwagen: Gesellschafter einer Personengesellschaft

Wie die private Nutzung eines Firmenwagens bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab, die mit dem Fahrzeug unternommen werden. Wird das Fahrzeug ausschließlich (also zu 100%) betrieblich genutzt, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ohne Fahrtenbuch muss es sich um ein Fahrzeug handeln, das üblicherweise nur betrieblich genutzt werden kann. Dazu gehören

  • Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschinen zugelassen sind
  • LKW, weil sie üblicherweise nicht für Privatfahrten verwendet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Geländewagen, Vans usw., die üblicherweise für private Fahrten genutzt werden,
  • andere Fahrzeuge, die in erster Linie für den Transport von Gegenständen eingerichtet sind, z. B. Werkstattwagen,
  • Fahrzeuge, die der Unternehmer an Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter als Firmenwagen überlassen hat.

Bei einem Fahrzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, braucht keine private Nutzung versteuert zu werden. Maßgebend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Einstufung, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Bei einem Werkstattwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt keine private Nutzung unterstellen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, ist auch keine Privatnutzung anzusetzen.

Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs: Bei einem PKW reicht die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird oder die Privatfahrten ausschließlich mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, nicht aus. Denn üblicherweise wird ein PKW selbst dann für Privatfahrten verwendet, wenn ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Tatsache, dass der Firmen-PKW nicht privat genutzt wird, kann in der Regel nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Hat die Personengesellschaft mehrere Firmen-PKW, kann sie die Privatfahrten nur dann problemlos abgrenzen, wenn für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt wird. Bei mehreren Firmen-PKW, die überwiegend betrieblich genutzt werden, hat der Gesellschafter die Wahl. Er kann für das von ihm genutzte Fahrzeug

  • ein Fahrtenbuch führen oder
  • die pauschale 1%-Methode anwenden.

Die Gesellschafter sind allerdings nicht verpflichtet, das Wahlrecht einheitlich auszuüben. Jeder Gesellschafter entscheidet für sich, wie er verfahren will.

Ohne Fahrtenbuch müssen die Gesellschafter für jedes überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeug, das sie oder eine andere Person, die zu ihrem Haushalt gehört, auch privat nutzen, die pauschale 1%-Methode anwenden. Das Finanzamt unterstellt, dass jede Person mit Führerschein, die zum Haushalt eines der Gesellschafter gehört, ein Fahrzeug für Privatfahrten verwendet. Es darf also nicht nur auf die Gesellschafter abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die Nutzungsmöglichkeiten der Ehegatten und anderer nahestehender Personen eines jeden Gesellschafters einbezogen werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins wird jedoch entkräftet, wenn sich parallel ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen befindet. 

Sind mehr Fahrzeuge vorhanden als mögliche Privatnutzer, ist die 1%-Methode nur für die Fahrzeuge mit dem jeweils höchsten Listenpreis anzusetzen. Befinden sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft z. B. drei PKW und besteht eine Personengesellschaft aus zwei alleinstehenden Gesellschaftern und können sie glaubhaft darlegen, dass keine Person aus ihrer Privatsphäre eines dieser Fahrzeuge für private Zwecke nutzt, dann sind 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis nur für die beiden teuersten Fahrzeuge anzusetzen.

Privates Veräußerungsgeschäft nach Scheidung

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit 1989 verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde 2014 geschieden. Der Kläger und die Kindesmutter waren je hälftige Miteigentümer einer Immobilie, die dem Kläger, der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern während des Bestehens der Ehe als gemeinsames Familienheim diente. Der Kläger zog infolge der Trennung aus der Immobilie aus. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung übertrug die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den Kläger. Der Kindesmutter stand jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unentgeltlich zu nutzen. Es wurde vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. 

Als Gegenleistung für den Erwerb des hälftigen Miteigentums stellte der Kläger die Kindesmutter von allen gemeinsamen Verbindlichkeiten frei und leistete einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag. Mit notariellem Kaufvertrag verkaufte der Kläger 2018 die Immobilie. Das Finanzamt erfasste bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2018 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil eine Steuerbefreiung wegen einer Eigennutzung des Klägers nicht vorlag. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht zurück. 

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.

Fazit: Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein Ehegatte, der sich in Scheidung befindet, nutzt sein Miteigentum aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte dort wohnt.

Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort (in der dort beibehaltenen Wohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegverlegungsfall).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kindergarten und ab 2017 eine Grundschule und später eine weiterführende Schule am Beschäftigungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäftigungsort gerichteten Bescheinigung über „Home-Office Tätigkeit“ führt der Arbeitgeber des Klägers aus, dass dieser seine vertragliche Arbeitsleistung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäftigungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die im Jahr 2016 geleisteten Arbeitszeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Elternbeiträge für den Kindergarten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäftigungsort der Kläger gerichtet. 

Die von den Klägern angegebene Wohnung ist ein etwaiger gemeinsamer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchskosten, allgemeine Kosten für Telefon, Grundsteuer, Müllabfuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran beteiligt hätten. Sämtliche vorgelegten Abrechnungen über Verbrauchskosten waren auf den Vater und/oder die Mutter der Klägerin ausgestellt. Eigene Zahlungsnachweise haben die Kläger weder vorgelegt noch haben sie insoweit etwas vorgetragen. Das Finanzamt hat daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abgelehnt.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Wenn der bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupthaushalt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung somit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

Verkauf einer von der Mutter genutzten Wohnung

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter ist keine Selbstnutzung durch die Eigentümer. Beim Verkauf dieser Wohnung kann daher mangels Selbstnutzung eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine Wohnung, die ihnen gehörte, an die Mutter bzw. Schwiegermutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend.

Der BFH lehnte dies ab. Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift jedoch nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter überlassen wird.

Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Studiengängen

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im selben Fach zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie den Masterstudiengang erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Das Finanzgericht hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen.

Fazit: Wegen des Freiwilligendienstes, den die Tochter zwischenzeitlich absolvierte, fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten hat, kann kein Kindergeld gewährt werden.

Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Die gesetzliche Krankenkasse kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können (§ 65a SGB V). Damit soll den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet werden, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten zu schaffen.

Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder in einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage von § 65a SGB V darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. 

Fazit: Der BFH beurteilte den Erwerb und Verkauf des Gartengrundstücks, der innerhalb von zehn Jahren erfolgte, als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

Schulgeld: Zahlungen über den Förderverein

Zahlungen an einen Förderverein können Schulgelder darstellen, die als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet werden, die von den eigenen Kindern besucht wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 € (für 4 Monate je 250 €) an den Förderverein (e.V.) der Schule. Der Förderverein war nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts wegen der Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzamt ließ den Betrag von 1.000 €, die als Schulgeldzahlungen geltend gemacht wurden, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung gab das Finanzamt an, es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Die Zahlungen seien nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden. 
Hierhiergegen legten die Kläger Einspruch ein und reichten eine Bescheinigung des Fördervereins ein, in der bestätigt wurde, dass die Kläger einen Betrag von 1.000 € gezahlt haben. Der gemeinnützige Förderverein habe diese Zahlung nach seiner Satzung dem gemeinnützigen Schulträger zur Verfügung gestellt, damit dieser den nach dem Schulgesetz erforderlichen Eigenanteil aufbringen könne.

Sonderausgaben sind u.a. 30% des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Schule eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamts stellen die entrichteten 1.000 € ein Entgelt dar, das als Schulgeld abziehbar ist. Der Begriff des Entgelts ist nicht näher definiert. Verstanden wird hierunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Fazit: Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung, sodass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen. Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an die Schule aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt und nicht um Spenden.

Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug“ berücksichtigungsfähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde. Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Ergebnis einer vorzeitigen Darlehnsablösung. Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Darlehensablösung, um das Grundstück zu veräußern, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ausscheidet.

Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein Fahrtenbuch kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn es eine geschlossene äußere Form aufweist und die Eintragungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird.

Eine äußere geschlossene Form kann bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Veränderungen müssen bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Eine äußere geschlossene Form liegt bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Die Eintragungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die jeweiligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintragungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbewahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintragung nicht zweifelsfrei dargelegt werden, dann ist auch die Vollständigkeit der Eintragungen zweifelhaft.

Konsequenz: Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privatfahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden.

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der Kläger jeweils den halben Monatsbeitrag, weil er zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtet war. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der steuerliche Abzug für die vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ab. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zulässige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt.