Erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen
Seit 2025 müssen Steuererklärungen berichtigt werden, wenn in einem Steuerbescheid, der nach einer Betriebsprüfung endgültig ergeht, …
Seit 2025 müssen Steuererklärungen berichtigt werden, wenn in einem Steuerbescheid, der nach einer Betriebsprüfung endgültig ergeht, …
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde die Regelung der Zinsschranke an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.
Ein komplexes Instrument mit wenig Durchschlagskraft in der Praxis – so lautet die häufige und wohl auch berechtigte Kritik an der Thesaurierungsbegünstigung.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2019 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, bei denen es darum ging, ob es gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeit bestehenden Regelungen verfassungsgemäß sind. Es verstößt also nicht gegen das Grundgesetz, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Fazit: Steuerlich ist nach wie vor die Unterscheidung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten wesentlich, weil
Abgrenzung: Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:
Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.
Der Gesetzentwurf des BMF, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt, sieht einen sogenannten "Investitions-Booster" vor. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit zwischen den Bundesministerien abgestimmt und soll möglichst schnell dem Bundestag zugeleitet werden. Danach sollen Unternehmen bewegliche Güter wie Maschinen in diesem und den kommenden beiden Jahren mit jeweils maximal 30% von der Steuer absetzen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 greifen.
Wenn der sogenannte Booster ausgelaufen ist, soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15% um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken – und zwar bis auf 10% im Jahr 2032. Dies soll den Unternehmen langfristige Planungssicherheit geben und den Standort Deutschland aufwerten. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit knapp 30% auf knapp 25% im Jahr 2032 sinken.
Zudem soll der Steuersatz für Gewinne sinken, die nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen bleiben, wo sie damit für Investitionen zur Verfügung stehen. Schließlich soll die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden, damit Unternehmen mehr in Forschung und Entwicklung investieren.
Steuervorteile für betriebliche Elektroautos: Der Kauf eines reinen Elektroautos soll für Unternehmen steuerlich attraktiver werden. Wer sich ein neues betrieblich genutztes Elektroauto anschafft, soll demnach im Jahr des Kaufs 75% der Kosten von der Steuer absetzen können. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen günstiger gestaltet werden. Im Jahr, das auf den Kauf folgt, sollen sich dann noch 10% absetzen lassen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5%, im vierten Folgejahr 3% und im fünften Folgejahr 2%. Die Sonderregelung soll für Käufe nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.
Fazit: Der Referentenentwurf mit den Einzelheiten wird erst nach der Abstimmung zwischen den Bundesministerien vorliegen. Wer den Kauf eines E-Autos als Firmenwagen jetzt plant, sollte mit dem Kauf sinnvollerweise bis nach dem 30.6.2025 warten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Ausnahme: Der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig sind. Das Finanzgericht sah dies allerdings größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").
Der BFH hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, weil er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Die Auffassung des BFH ist insoweit strenger als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 UStAE). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aber! Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist.
Der Bundesfinanzhof hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft beherrscht, die die Gewinne erzielt.
Praxis-Beispiel:
Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30% und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Das Finanzamt nahm die geringe steuerliche Belastung in den USA aber zum Anlass, die Auslandsgewinne dennoch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel ("Switch-over") von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode sah sich das Finanzamt durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Sichtweise des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft – anders als die Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.
Fazit: Ein nationaler "Switch-over" zur Steueranrechnungsmethode setzt die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus.
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.
Praxis-Beispiel:
Ein Vater hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €.
Das Finanzamt teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.
Der BFH hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Burger im Spar-Menu nicht teurer sein darf, als der einzeln verkaufte Burger. Eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis ist daher nicht sachgerecht.
Praxis-Beispiel:
Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen:
Seit dem 1.7.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.
Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.
Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.
Für den Monat Mai 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
| 10.06.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.06.2025 |
Sozialversicherung | 28.05.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.06.2025 |
Für den Monat Juni 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
| 10.07.2025 11.08.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.07.2025 |
Sozialversicherung | 26.06.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2025 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
Unterschiedliche Gründe können dazu führen, dass ein Minijob unterbrochen wird. Aus Sicht der Sozialversicherung liegt eine Unterbrechung vor, wenn im Minijob kein Anspruch auf Verdienst mehr besteht und auch keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird.
Die zwei häufigsten Gründe für eine Unterbrechung sind
Darüber hinaus sind grundsätzlich auch andere Gründe denkbar (z. B. freiwilliger Wehrdienst).
Wann ein Minijob abgemeldet werden muss
Ist die Unterbrechung kürzer als ein Monat, müssen Arbeitgeber den Minijob nicht abmelden.
Aber: Sobald die Unterbrechung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum kein Verdienst oder keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ohne Verdienst liegt nach einem Monat in der Sozialversicherung keine meldepflichtige Beschäftigung mehr vor.
Die „Unterbrechungsmeldung“ versehen Arbeitgeber mit dem Meldegrund 34 (sogenannte „Abmeldung wegen Unterbrechung). Wird der Minijob anschließend wieder aufgenommen, erfolgt in der Regel eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund 13. Für die Meldefristen gilt: Die Abmeldung und die neue Anmeldung müssen mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung bzw. Beginn der Beschäftigung erfolgen.
Wichtig: Bei kurzfristigen Minijobs entfällt die Meldung mit dem Abgabegrund 34. Hier erstellt der Arbeitgeber lediglich zum Ende des Beschäftigungszeitraums eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30.
Checkliste zur Prüfung, ob eine Abmeldung mit Meldegrund 34 vorzunehmen ist:
Werden alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, ist eine Abmeldung mit Meldegrund 34 erforderlich.
Unterbrechung nach längerer Krankheit
Auch im Minijob haben Beschäftigte im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber. Minijobber bekommen in der Regel für sechs Wochen ihren Verdienst weitergezahlt. Anschließend endet die Entgeltfortzahlung – und zwar auch dann, wenn die Erkrankung noch länger andauert. Eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 erfolgt immer erst dann, wenn auch nach der Entgeltfortzahlung länger als 4 Wochen kein Verdienst gezahlt wird. Arbeitsrechtlich ist die Unterbrechung einer Beschäftigung keine Kündigung. Daher bleibt das Arbeitsverhältnis trotz Unterbrechungsmeldung bestehen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund 34 betrifft also nur die Sozialversicherung.
Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Praxis-Beispiel:
Der Vater zweier Kinder machte für das jüngere Kind eine einwöchige Ferienreise während der Sommerferien bei den Sonderausgaben als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diese zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Kinderbetreuungskosten für ein Kind sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist zwar weit zu fassen. Er umfasst die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden sowie die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes und damit auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit.
Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel auch Kosten für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder für Tennis- und Reitunterricht). Diese sind ebenso wie Verpflegungskosten durch die Kinderfreibeträge abgegolten.
Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind – und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung – in den Hintergrund rückt. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Bei der Ferienreise im Praxisfall handelt es sich um eine Freizeitbetätigung. Das Finanzgericht hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick genommen. Es hat berücksichtigt, dass außerdem auch Betreuungsleistungen geschuldet waren. Das Finanzgericht ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen nur einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen können. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten entgegen der Annahme des Finanzgerichts nicht von untergeordneter Bedeutung waren.
Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst. Die Übernahme von Kosten (wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) durch den Arbeitgeber führen daher zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger versteuerte die private Nutzung eines Pkw, der ihm vom Arbeitgeber auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, nach der 1%-Regelung. Für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise fielen Kosten an, die der Kläger getragen hat. Der Kläger beantragte in seiner Steuererklärung, dass diese Fährkosten im Zusammenhang mit der Besteuerung der privaten Nutzung des Personenkraftwagens, der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, vom dem Wert nach der 1%-Regelung abgezogen wird.
Der BFH lehnte dies ab, weil die vom Kläger getragenen, anlässlich einer Urlaubsreise entstandenen Fährkosten für den Pkw den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht mindern. Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht.
Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber führt vielmehr zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.
Konsequenz ist, dass solche Kosten, die der Kläger getragen hat, nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs führen.
Bei der Differenzbesteuerung ist die Umsatzsteuer nur für den Unterschied zwischen An- und Verkaufspreis zu zahlen. Begünstigt sind nur Wiederverkäufer, die mit beweglichen Wirtschaftsgütern handeln. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Für Gegenstände mit einem Einkaufswert von nicht mehr als 750 € (bis 31.12.2024 = 500 €) kann wahlweise die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Umsatzsteuer wird dann aus dem Unterschiedsbetrag berechnet, der sich aus der Summe der in einem Jahr erworbenen und verkauften Wirtschaftsgüter ergibt.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer handelt mit gebrauchten Gegenständen, die er bei Haushaltsauflösungen oder ähnlichen Anlässen aufkauft. Aus einem Nachlass hat er eine Vielzahl von Gegenständen für einen Gesamtpreis von 4.000 € gekauft. In diesem Nachlass sind ein antiker Schrank (Schätzpreis 1.400 €) und ein antiker Schreibtisch (Schätzpreis 1.600 €) enthalten. Auf den gesamten Rest entfallen 1.000 €, wobei keiner der Gegenstände einen Wert von mehr als 750 € hat. Den Ein- und Verkauf des antiken Schranks und Schreibtischs darf der Unternehmer nicht in die Gesamtdifferenz einbeziehen. Hierfür muss er Einzeldifferenzen bilden. Für die restlichen Gegenstände, die einzeln nicht mehr als 750 € wert sind, darf der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermitteln.
Bei der Gesamtdifferenz besteht der Vorteil darin, dass nicht jedes eingekaufte Teil einem bestimmten Verkauf zugeordnet werden muss. Er muss lediglich bei jedem einzelnen Einkauf das Datum und den Gesamteinkaufspreis ausweisen, damit er später beim Verkauf die Gesamtdifferenz bilden kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Gegenständen dieser Preisgruppe ist nicht zulässig. Beim Warenverkauf erfasst der Unternehmer zunächst die Bruttowerte und teilt sie dann
Hinweis zur Berechnung der Gesamtdifferenz
Die positive Gesamtdifferenz darf immer nur für den Ein- und Verkauf eines Kalenderjahres gebildet werden. Eine Verrechnung mit negativen Einzeldifferenzen ist ebenso wenig möglich wie die Verrechnung einer negativen Gesamtdifferenz mit positiven Einzeldifferenzen. Auch eine Verrechnung mit Vorjahreswerten ist unzulässig.
Differenzbesteuerung: Gesamtdifferenz nur bei Gegenständen bis 750 €
Für Wiederverkäufer, die eine Vielzahl von Gegenständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Differenz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen.
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 750 € nicht überschreiten, hat der Wiederverkäufer ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Die Gesamtdifferenz ermittelt er wie folgt:
Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums (eines Jahres)
– Summe der Einkaufspreise desselben Zeitraums
= Bemessungsgrundlage für die Gesamtdifferenz
Liegt der Gesamtkaufpreis für Sachgesamtheiten oder für eine Menge von Gegenständen nicht über 750 €, ist eine Aufschlüsselung der Einkaufspreise nicht erforderlich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamtpreis nicht über 750 €, können einzelne Gegenstände diesen Grenzwert logischerweise ebenfalls nicht überschreiten. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis.
Liegt der Gesamtpreis über 750 € ist zu prüfen, ob in der Gesamtsumme Gegenstände enthalten sind, die über 750 € liegen und auch einzeln verkauft werden. Der Wiederverkäufer muss den Wert für diese Gegenstände gegebenenfalls schätzen und eine Einzeldifferenz bilden, soweit der Wert eines Gegenstands über 750 € liegt. Vorsicht: Falls die Gesamtdifferenz negativ ausfällt, beträgt die Umsatzsteuer 0 €. Die negative Gesamtdifferenz darf nicht auf das nachfolgende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belastung mit Umsatzsteuer zu hoch ausfällt.
Werden Forderungen bestritten, kann eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strittige Forderungen gegenüber einem Kunden vollständig in ihrer Steuerbilanz abgeschrieben. Der Streitpunkt war, ob die Forderungen finanziell gesichert waren und damit als Aktivposten in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbringungsrisikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und rechtlich unsicher war.
Das Finanzgericht entschied, dass für die steuerliche Bilanzierung das Realisationsprinzip und das Vorsichtsprinzip maßgeblich sind. Wird eine Forderung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Realisierung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsächlichen Vermögenswert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss die Forderung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschreibung auf Null führt dementsprechend zu einer Senkung des steuerpflichtigen Gewinns. Von Bedeutung ist, dass die Forderungen bestritten und dies umfassend dokumentiert wurde. Ausschlaggebend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verweigerte und die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finanzielle Lage des Kunden stärkten diese Schlussfolgerung zusätzlich.
Fazit: Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass in Fällen, in denen Forderungen bestritten werden, eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Wer anstelle einer elektronischen Registrierkasse eine offene Ladenkasse nutzt, darf dies auch weiterhin. Wird allerdings ein elektronisches System verwendet, sind die gesetzlichen Vorgaben seit 2020 grundsätzlich verbindlich zu beachten. Es gelten die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff (GoBD). Sie wirken sich auch auf die Kassenführung aus. Soweit bilanzierungspflichtige bzw. bargeldintensive Betriebe (etwa Kioske oder Gaststätten) elektronische Registrierkassen nutzen, müssen die mit diesen Kassen erfassten Ein- und Ausgaben 10 Jahre lang aufbewahrt werden (ab 2025 nur noch 8 Jahre). Eine Kasse muss genug Speicherkapazität aufweisen, um der Speicherung von 10 bzw. 8 Jahren gerecht zu werden.
Die Journaldaten der Kasse müssen unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt werden. Das heißt, dass alle einzeln in die Kasse gebongten Einnahmen in elektronischer Form dauerhaft gespeichert werden. Das gilt auch für elektronische Rechnungen, die mithilfe einer Kasse erzeugt wurden. Fazit: Es sind also alle Journaldaten zu speichern (Einzelaufzeichnungspflicht). Der Inhalt des Journals ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Journal enthält jedoch meistens die folgenden Angaben:
Diese Daten müssen 10 bzw. 8 Jahre in elektronischer Form aufbewahrt und dem Betriebsprüfer auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Daten können auch außerhalb der Kassen in unveränderbarer Form elektronisch aufbewahrt werden. Neben den Journaldaten sind auch Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen aufzubewahren. Einsatzort und Einsatzzeiträume der Kassen sowie die unbaren Zahlungsarten (EC-Cash, elektronisches Lastschriftverfahren oder Kreditkarte) sind ebenfalls zu dokumentieren. Alle Aufzeichnungen müssen für jede einzelne Registrierkasse getrennt geführt und aufbewahrt werden. Es sind alle Organisationsunterlagen aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Sämtliche digitalen Einzeldaten sind zu speichern und dürfen nicht mehr gelöscht werden, sodass die Aufbewahrung der Papierrollen allein nicht mehr genügt. Es liegt also keine ordnungsgemäße Kassenführung vor, wenn die Daten nur auf den mitgeführten Papierrollen erfasst werden. Der Tagesendsummenbon (sog. Z-Bon) genügt ebenfalls nicht mehr.
Zahlungen mit Kredit- und EC-Karte müssen auch bei einer Registrierkasse getrennt erfasst werden. Nur dann werden die Bareinnahmen korrekt ausgewiesen, sodass sie entsprechend auf dem Konto "Kasse" gebucht werden können. Eine undifferenzierte Erfassung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Wie die Situation zu würdigen ist, wenn anders verfahren wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das bedeutet: Es besteht immer das Risiko, dass der Betriebsprüfer möglicherweise Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vornimmt.
Wird eine elektronische Registrierkasse benutzt, müssen die Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) aufbewahrt werden, und zwar vollständig. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und es dürfen keine Bons fehlen. Folgende Daten muss ein Z-Bon festhalten:
Wichtig: Für jede Kasse ist auch die betreffende Bedienungsanleitung aufzubewahren. Diese geben nämlich über die technischen Voraussetzungen der Datenerfassung und deren Möglichkeiten der Änderung Auskunft. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für Handbücher und Wartungsprotokolle sowie Programmieranleitungen. Bei einer elektronischen Registrierkasse werden regelmäßig alle Einnahmen einzeln (pro Kunde) erfasst. Eine summarische Erfassung der Tageseinnahmen scheidet daher in dieser Situation aus.
Registrierkassensysteme müssen manipulationssicher sein: Kassensysteme sind mit Software ausgestattet. Ob elektronische Kassen manipulierbar sind, hängt somit davon ab, ob die Software (nachträgliche) Veränderungen zulässt, die nicht nachvollziehbar sind. Die KassenSichV lässt es nicht zu, dass unkontrollierbare (nachträgliche) Eingriffe vorgenommen werden. Beliefert ein Unternehmer (Programmierer) seine Kunden mit offensichtlich manipulierbaren Kassensystemen, läuft er Gefahr für die hinterzogenen Steuern seiner Kunden haften zu müssen. Die Kassensysteme können auf unterschiedliche Weise manipuliert werden, z. B. hinsichtlich
Elektronische Kasse: Zertifizierte technische Sicherheit
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungsverordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Betroffen sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die sich steuerlich unterschiedliche auswirken. Ob der Nutzungsvorteil als Arbeitslohn, Miete oder als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen ist, sollte unbedingt vorab geklärt werden.
Private Pkw-Nutzung: Wann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt
Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
GmbH-Gesellschafter: Varianten der privaten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Zu der Frage, wie die Abgrenzung bei der privaten Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter einer GmbH vorzunehmen ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:
Hinweis: Es gibt Situationen, in denen ein Tätigkeit als Arbeitnehmer der GmbH nicht zulässig ist oder zumindest problematisch sein kann. Hier kann eine Gestaltung zweckmäßig sein, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bzw. zum Unternehmen ist unterschiedlich geregelt.
Ertragsteuerliche Regelung: Bewegliche Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche Nutzung überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50%, kann das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Bei einem Gebäude ist die Zuordnung abhängig von der Nutzung, sodass ein Gebäude aus 4 Wirtschaftsgütern bestehen kann und zwar aus einem
Jeder dieser Gebäudeteile ist ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ist zwingend als notwendiges Betriebsvermögen auszuweisen, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.
Zuordnung von Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er bei der Umsatzsteuer
Wichtig! Der Unternehmer muss gegenüber dem Finanzamt von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Dabei muss Folgendes beachtet werden:
Hinweis: Die Frist für die Zuordnung entspricht der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres. Das heißt, die Zuordnung muss ebenfalls spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.
Praxis-Beispiel (gemischt genutztes Haus):
Ein Unternehmer hat ein Einfamilienhaus gebaut, in dem er 15% der Fläche für betriebliche Zwecke nutzt. Die Baukosten haben 300.000 € zuzüglich 57.000 € Umsatzsteuer betragen. Er kann die Vorsteuer nur aus den Herstellungskosten geltend machen, die auf den betrieblich genutzten Teil von 15% entfallen (57.000 € x 15% = 8.550 €). Unabhängig vom Umfang seiner betrieblichen Nutzung hat der Unternehmer das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, auch wenn er zunächst nur 8.550 € als Vorsteuer geltend machen kann.
Nach Ablauf von 2 Jahren verdoppelt der Unternehmer seine betriebliche Nutzung auf 30%. Weil er bei der Errichtung das Einfamilienhaus insgesamt (also zu 100%) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hat, besteht nunmehr die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur zu seinem Vorteil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betriebliche Nutzung ausgeweitet hat über den verbleibenden Korrekturzeitraum von 8 Jahren pro Jahr 1/10 der Vorsteuer nachträglich beanspruchen (57.000 € x 15% = 8.550 € : 10 = 855 € pro Jahr).
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug überlassen, spricht der erste Anschein dafür, dass dieses Fahrzeug auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Nutzt der Steuerpflichtige stattdessen seinen vorhandenen privaten Pkw, muss er nachweisen, dass er diesen tatsächlich beruflich genutzt hat. Ist das der Fall, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut Arbeitsvertrag des Klägers ist er berechtigt, ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zu bestellen. Die private Nutzung durch ihn und seine Ehefrau war ausdrücklich gestattet. Die private Nutzung wurde nach der 1%-Regelung berücksichtigt. Hinsichtlich der Reisekostenerstattung teilte die Arbeitgeberin auf Nachfrage des Gerichts mit, dass bei einer Nutzung des überlassenen Geschäftsfahrzeugs lediglich die entstandenen Tank- bzw. Ladekosten erstattet würden. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs erhielten die Beschäftigten nur eine Kilometerpauschale von 0,30 €.
Privat nutzte der Kläger einen Audi TT RS. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. Aufwendungen für Fahrten zum Abteilungstreffen und zur Produktklausur als Werbungskosten geltend, die er mit dem Privatfahrzeug unternommen hatte. Anhand der fahrzeugbezogenen Aufwendungen und der Jahresfahrleistung ermittelte er die tatsächlichen Fahrzeugkosten mit 2,28 € pro km, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten für das Privatfahrzeug als Werbungskosten könne nicht erfolgen, da nicht nachgewiesen sei, in welchem Umfang beruflich bedingte Aufwendungen tatsächlich angefallen seien. In seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Fahrtkosten beruflich veranlasst seien, weil es sich um genehmigte Dienstreisen gehandelt habe, deren Reisekosten (mit Ausnahme der Fahrtkosten) seine Arbeitgeberin auch vollständig erstattet habe. Dass seine Arbeitgeberin für zwischenzeitlich durchgeführte Dienstreisen auch Fahrtkosten für die Nutzung seines Privatfahrzeugs in Höhe einer Kilometerpauschale von 0,30 € erstattet habe, dokumentiere, dass die Nutzung eines privaten PKW anstelle des Geschäftsfahrzeugs möglich sei.
Reisekosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z. B. das Aufsuchen eines Geschäftspartner) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.
Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten kommt es nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind im vorliegenden Fall durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst worden. Einer Berücksichtigung der Reisekosten steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt hat. Liegt der Reise eines Steuerpflichtigen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden.
Grundsätzlich können Fahrtkosten für Dienstreisen, die mit einem privaten PKW durchgeführt werden mit den tatsächlichen Kosten pro Kilometer geltend gemacht werden. Wegen der insgesamt äußerst geringen Nutzung führte dies zu einem überdurchschnittlich hohen Kostenansatz pro Kilometer (hier: 2,28 €).
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen, weil unklar ist, ob und ggf. wie im Einzelfall die Angemessenheit zu prüfen ist. Offen ist auch, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass das vom Arbeitgeber dem Kläger für berufliche als auch private Fahrten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zu 100% als Familienfahrzeug von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde und nicht für Dienstreisen.
Der Vortrag von immer nach dem gleichen Grundschema aufgebauten sogenannten Gebrauchsreden einer Trauerrednerin, die im Kern eine Trauerrede nach traditionellem Verständnis mit der Würdigung des Verstorbenen vor der versammelten Trauergemeinde zum Gegenstand haben, stellt keine künstlerische Darbietung eines ausübenden Künstlers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Die Tätigkeit als Hochzeitsrednerin unterliegt jedenfalls dann dem Regelsteuersatz von 19%, wenn die erbrachte Leistung neben dem Halten einer Rede auch die Durchführung der gesamten Zeremonie umfasst.
Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist hier nicht anzuwenden, weil der Zweck der Steuerermäßigung nur für eine punktuelle staatliche Kulturförderung gilt. Die Kunstfreiheit begründet nicht ohne weiteres einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Steuerermäßigung. Die Tatbestände für eine Steuerermäßigung nach dem Umsatzsteuergesetz finden ihre Grenzen, bei der einschränkenden Auslegung und Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben.