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Forschungszulagengesetz (FZulG)

Das Forschungszulagengesetz dient der steuerlichen Forschungsförderung von Unternehmen.

Die Forschungszulage beträgt 25 % bzw. für KMU 35 % der Bemessungsgrundlage. Die maximale Höhe der Fördermittel beträgt 2,5 Mio. EUR pro Geschäftsjahr bzw. 3,5 Mio. EUR für KMU. Gefördert werden die

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung

Anspruchsberechtigt sind laut Forschungszulagengesetz grundsätzlich Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, die ein entsprechendes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchführen. Die Forschungszulage wird im Rahmen eines zweistufigen Antragsverfahrens gewährt. Es unterteilt sich in die Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.

Anders als bei der klassischen, direkten Projektförderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind (kein Windhundprinzip).

Die festgesetzte Forschungszulage wird grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet bzw. ausgezahlt, sofern sich ein Überschuss ergibt.

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Infografik zum Forschungszulagengesetz

Infografik Forschungszulagengesetz

Ihr Ansprechpartner

Haimo Mader

Haimo Mader

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability AuditorIDW

Telefon: 0441 9710-0

Bremen | Oldenburg | Wildeshausen
info@treuhand.de | Telefon: 0441 9710-0

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