Neues zur Thesaurierungs­begünstigung


Ein komplexes Instrument mit wenig Durchschlagskraft in der Praxis – so lautet die häufige und wohl auch berechtigte Kritik an der Thesaurierungsbegünstigung. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 implementierte der Gesetzgeber die ersten wesentlichen Verbesserungen der Regelung. Diese nahm das Bundesfinanzministerium am 12.3.2025 zum Anlass, ein neues Anwendungsschreiben zu veröffentlichen.

Die Thesaurierungsbegünstigung ermöglicht es den Gesellschaftern einer Personengesellschaft seit 2008, nicht entnommene Gewinne pauschal mit 28,25  % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu besteuern (Wahlrecht) und so eine ähnliche Steuerbelastung in Anspruch zu nehmen, wie sie für Kapitalgesellschaften gilt. Der progressive Einkommensteuer­tarif kommt für diesen Teil der Einkünfte nicht zur Anwendung. Bei späterer Entnahme der Gewinne aus dem Betriebsvermögen findet eine Nachversteuerung mit 25  % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) statt, ähnlich der Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft.

Die Idee ist, die Eigenkapitalausstattung von Personen­gesellschaften zu stärken, indem die begünstigte Besteuerung einen Anreiz schafft, Gewinne zu thesaurieren und Personen- und Kapitalgesellschaften annähernd gleich zu belasten.

Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.3.2025 soll als Interpretationshilfe für den Gesetzestext in der Fassung des Wachstums­chancengesetzes vom 27.3.2024 dienen und enthält zu diesem Zweck zahlreiche Erläuterungen und Beispiele. Es richtet sich in erster Linie an Steuerberater, die mit der Umsetzung der komplexen Regelungen umgehen müssen. Das Bundesfinanzministerium hat es allerdings verpasst, die Intention des Gesetzgebers, die Attraktivität der Thesaurierungsbegünstigung zu steigern, umzusetzen, weshalb die Zahl der Anwenderfälle sich wohl nicht wesentlich vergrößern wird. Bedeutende Kritikpunkte an der bisherigen Verwaltungsanweisung bleiben unverändert bestehen:

1. Verwendungsreihenfolge bei der Entnahme von betrieblichen Mitteln

Nach der sehr profiskalischen Auffassung der Finanzverwaltung gilt bei Entnahmen das Last-in- first-out-Prinzip. Zuerst gilt der Gewinn des laufenden Jahres und dann bereits die in den Vorjahren begünstigt besteuerten Beträge als entnommen. Letztere lösen die Nachversteuerung aus. Erst danach können die regulär versteuerten Altgewinne steuerneutral entnommen werden. Empfehlenswert ist es daher, vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung sämtliche Rücklagen zu entnehmen, was dem Ziel des Gesetzgebers, Personengesellschaften durch eine stärkere Eigenkapitalausstattung krisenresilienter zu machen, zuwiderläuft.

2. Übertragung von Geldbeträgen zwischen unterschiedlichen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen

Grundsätzlich führt die Entnahme von sowohl Bar- als auch Sachmitteln zur Nachversteuerung. Überträgt ein Steuerpflichtiger einen Vermögensgegenstand aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebs- und nicht in sein Privatvermögen, kann er jedoch beantragen, die Pflicht zur späteren Nachversteuerung anteilig zusammen mit dem Vermögensgegenstand auf den übernehmenden Betrieb zu übertragen. Dies schließt das Bundesfinanzministerium allerdings aus, soweit Geldbeträge übertragen werden, obwohl dies so nicht im Gesetz steht. In diesen Fällen empfiehlt es sich, Einspruch gegen die Nachversteuerung einzulegen.

Empfehlung: Wie bereits viele Regierungen zuvor, verspricht auch die neue Bundesregierung, die Thesaurierungsbegünstigung für die Unternehmen zu verbessern, sodass es sich empfiehlt, mit einer etwaigen erstmaligen Inanspruchnahme der Regelung noch etwas abzuwarten.

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