Durch die Regelungen der neuen DAC-8-Richtlinie werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig von ihrer Größe) ab dem Jahr 2026 verpflichtet, nationalen Steuerbehörden Transaktionen mit E-Geld und digitalen Zentralbankwährungen (sog. Kryptowerten) zu melden. Davon erfasst sind auch dezentral ausgegebene Kryptowerte, wie sog. Stablecoins, E-Geld-Token und nicht fungible Token.
Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 1.1.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die Europäische Kommission wird für diese Meldung ein Tool entwickeln und den Mitgliedstaaten für die Überprüfung der Steueridentifikationsnummer zur Verfügung stellen.
In der Richtlinie ist auch der automatische Informationsaustausch für grenzüberschreitende Steuervorbescheide von vermögenden Privatpersonen geregelt. Das sind Privatpersonen, die über ein Vermögen von mindestens 1 Mio. € verfügen. Ein Steuervorbescheid wird gemeldet, soweit er erteilt, geändert oder erneuert wird. Der Austausch soll bereits seit dem 31.12.2023 erfolgen.
Vorbescheide sind in Deutschland verbindliche Auskünfte des Finanzamts, die auf Antrag in einem Einzelfall Planungssicherheit für bestimmte, in die Zukunft gerichtete Steuersachverhalte gewähren. In anderen Mitgliedstaaten bestehen hierzu teilweise ähnliche Regelungen. Nicht alle
Mitgliedstaaten erteilen derlei Vorbescheide.