Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG
Wichtige gesetzliche Änderung zum 01.07.2023
Wichtige gesetzliche Änderung zum 01.07.2023
Wichtige gesetzliche Änderung zum 01.07.2023
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2023 in der Pflegeversicherung vorgesehen. Zudem wird der Beitragssatz nach Kinderzahl differenziert. Hintergrund ist u.a. ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022, wonach Eltern mit mehreren Kindern bei den Beiträgen entlastet werden müssen. Inzwischen liegen zwar erste Details des Gesetzesentwurfes vor – einige Fragen bleiben dabei jedoch unbeantwortet. Dies macht die Umsetzung für alle Beteiligten gleichermaßen herausfordernd. Die wichtigste Änderung ist aber, dass der Beitragssatz ab dem zweiten Kind wiederum gestaffelt gesenkt wird.
Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erstellt wird. Bis zum Start dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder über eine Selbstauskunft des Arbeitnehmers zu erheben. Für diesen Vorgang wird die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA), ein bundesweit einheitliches Formular für eine Selbstauskunft des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen, das mit den SV-Trägern abgestimmt wurde. Mit dieser Selbstauskunft können Ihre Mitarbeiter Ihnen die notwendigen Informationen übermitteln.
Das Einsammeln anderer Nachweise wie z.B. Geburtsurkunden ist damit nicht notwendig. Diese Selbstauskunft weist Ihre Arbeitnehmer deutlich auf deren Mitwirkungspflicht hin und etwaige Falschauskünfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Ziffer 4 SGB IV nach sich zieht.
Somit führt diese Vereinfachungsregelung (Selbstauskunft des Arbeitnehmers) dazu, dass der Arbeitnehmer verantwortlich ist für die Berücksichtigung der Beitragsabschläge. Jede Veränderung ist unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann also aufgrund der Vereinfachungsregelung den erforderlichen Verwaltungsaufwand verringern. Hinweisen müssen wir in diesem Zusammenhang darauf, dass es selbstverständlich abweichende Notwendigkeiten bei besonderen oder individuellen Konstellationen geben kann.
Die Gremien haben sich darüber hinaus in diesem Zusammenhang darauf verständigt, dass der Arbeitgeber für diesen Teil der Beitragsermittlung / -abführung von der Haftung befreit ist. Selbst bei einer später festgestellten, nicht korrekten Berücksichtigung sollen keine Nachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wie eine mögliche Nachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer realisiert werden kann, ist zurzeit noch offen.