Steuergesetzänderungen zum 1.1.2024

Zu Beginn des Jahres 2024 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.

1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

  • Die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.908 € auf 11.604 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
  • Der Kinderfreibetrag wurde von 3.012 € auf 3.192 € pro Kind und Elternteil angehoben.
  • Der Freibetrag für geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde von 1.440 € auf 2.000 € erhöht. Die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile aus der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer werden ausgeweitet.
  • Die Regelungen zur Zinsschranke wurden geändert. Unter anderem wurde der Begriff der Zinsaufwendungen ausgedehnt und die Konzernklausel eingeschränkt.
  • Die Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe 2022“, die als Entlastung für die hohen Kosten für Erdgas gezahlt wurde, wurde gestrichen.
  • Für große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre einen Umsatz von mindestens 750 Mio. € ausweisen, wurde eine globale Mindeststeuer von 15 % eingeführt.
2. Lohnsteuer

Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.

3. Umsatzsteuer

Seit dem 1.1.2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % zur Unterstützung der Gastronomie während der Coronpandemie ist ausgelaufen.

Sonstiges

  • Seit dem 1.1.2024 wird das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften zivilrechtlich aufgegeben. Für die Ertragsbesteuerung und befristet auch für die Grunderwerbsteuer gilt das Gesamthandsprinzip
    hingegen weiter. Die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften sind bis Ende 2026 weiter anwendbar.
  • Der Solidaritätszuschlag entfällt, wenn die Einkommensteuer die um 587 € angehobene Freigrenze von 18.130 € (für Ehegatten 36.260 € ) nicht übersteigt. Durch die Erhöhung der Freigrenze verschiebt sich die sog. Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nur teilweise erhoben wird.
  • Die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z. B. Investmentfonds) und Wohnungswirtschaft ( z. B. Bausparen) wurde auf 40.000 € (für Ehegatten 80.000 €) angehoben.
  • Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.1.2024 auf 12,41 € angehoben worden. Parallel hierzu wurde die Minijobgrenze auf 538 € im Monat erhöht. Eine Kürzung der Arbeitszeit ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
  • Produktionsunternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz (20,50 € je MWh) versteuerten Strom für betriebliche Zwecke – ausgenommen für Elektromobilität
    – entnehmen, erhalten auf Antrag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 eine Entlastung in Höhe von 20 € je MWh.
  • Das Lieferkettengesetz zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes in globalen Lieferketten gilt ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 (bislang 3.000) Beschäftigten.

HINWEIS: Die Aufstellung basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, möglicherweise auch mit Rückwirkung zum 1.1.2024.

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