Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der Kläger jeweils den halben Monatsbeitrag, weil er zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtet war. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der steuerliche Abzug für die vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ab. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zulässige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. 

Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes insgesamt über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Von einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts ist z. B. auszugehen, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes (Nutzungspotential) von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

Der Standard eines Wohngebäudes bezieht sich auf die Eigenschaften einer Wohnung. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (= zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.

Sehr einfacher Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale im Zeitpunkt der Anschaffung nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind (Bad ohne Heizung, Fenster mit Einfachverglasung, technisch überholte Heizungsanlage (z. B. Kohleöfen) 

Mittlerer Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlichen und selbst höheren Ansprüchen genügen.

Sehr anspruchsvoller Standard liegt vor, wenn bei dem Einbau der zentralen Ausstattungsmerkmale nicht nur das Zweckmäßige verwendet wurde, sondern vor allem hochwertige Materialien verwendet wurden (= Luxussanierung).

Ergebnis: Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Entscheidend ist auch, welchen Standard das Gebäude nach der Sanierung haben wird (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, sodass diese Kosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind. 

Erweiterung und Erhöhung des Standards führen zu Herstellungskosten. Das ist der Fall, wenn Baumaßnahmen den Nutzungswert eines Gebäudes in bestimmenden Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale betreffen und mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammen, zu einer Hebung des Standards führen.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an den Erwerb eines leerstehenden, bisher als Büro genutzten Einfamilienhauses, das für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehen ist, wird im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss ein zusätzliches Badezimmer eingerichtet. Außerdem werden einfach verglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt und die Leistungskapazität der Elektroinstallation durch den Einbau dreiphasiger an Stelle zweiphasiger Elektroleitungen maßgeblich aufgebessert sowie die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert. Hierdurch tritt eine Verbesserung von zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale ein, sodass diese Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Gebäudes führen.

Mini-Job ab 1.1.2024

Die Mindestlohnkommission hat einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.1.2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt und hat die Mindestlohnhöhe durch die „Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns“ vom 29.11.2023 wie folgt angepasst:

  • ab 1.1.2024: 12,41 € brutto je Zeitstunde
  • ab 1.1.2025: 12,82 € brutto je Zeitstunde

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 € im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 €. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 € (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung). Konsequenz ist, dass sich entsprechende Auswirkungen auf den Midi-Job ergeben.

Im Jahr 2024 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2024 pro Stunde 12,41 € beträgt. 

Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV)13,00%
Pauschale Lohnsteuer2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit1,10%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft0,24%
Insolvenzgeldumlage0,06%

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 € bis 520 € im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1.1.2024.

Ländergruppeneinteilung für Unterhaltsleistungen

Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Empfängers. Die Länder werden in 4 Gruppen eingeteilt, um die jeweiligen Lebensverhältnisse zutreffend berücksichtigen zu können. Die abzugsfähigen Beträge werden in der Gruppe 1 in vollem Umfang berücksichtigt. In den übrigen 3 Gruppen werden die Beträge auf drei Viertel, ein Halb oder auf ein Viertel reduziert. Die Einteilung gilt auch für Kinderfreibeträge und die Bedarfsfreibeträge für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist von den obersten Finanzbehörden der Länder neu überarbeitet worden. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nach geltender Rechtslage auch dann zulässig, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat (z. B. in Estland, Griechenland, Kroatien, Portugal). Ab dem 1.1.2024 wird z. B. Spanien von der Gruppe 1 in die Gruppe 2 und Malta von der Gruppe 2 in die Gruppe 1 eingestuft.

Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Nach § 67 EStG ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen. Schriftlich bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Das heißt, dass die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023), wonach der Kindergeldantrag unterschrieben werden muss, rechtswidrig ist. Der BFH hat klargestellt, dass an die Form eines Kindergeldantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil das Kindergeld dazu dient, die Familie zu fördern und die Steuerfreiheit des Existenzminimums zu wahren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin streitet mit der Familienkasse darüber, ob diese zur Zahlung von Kindergeld für deren Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Kindergeldantrag, den die Mutter am 16.7.2019 per E-Mail gestellt hat, formwirksam war. Vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Am 16.7.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld erhalten habe. Hierbei nannte sie die bis April 2018 zutreffende Kindergeldnummer. In der E-Mail, in der sie unter anderem ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer angegeben hatte, beanstandete sie, ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben.

Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, dass ihre Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten und die Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber aufgehoben worden sei. Da die Kinder in ihrem Haushalt lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.8.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.

Bis einschließlich dem 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht elektronisch qualifiziert signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen "Antrag" stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

Was ist ein Werkstudent?

Ein Werkstudent kann während seines Studiums in einem Unternehmen arbeiten und dort erste Praxiserfahrungen sammeln. Im Prinzip handelt es sich um einen Studentenjob, der mit einem Praktikum oder einem Werkstudenten-Job kombiniert wird.

Gastronomie: Steuersatz in der Silvesternacht 2023/2024

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1.7.2020 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz von 7% ist befristet und läuft automatisch am 31.12.2023 aus (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das bedeutet; dass der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie nur für Umsätze gilt, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden. 

Da die Trennung der Umsätze in der Silvesternacht 2023/2024 schwierig sein wird, hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken), die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7% angewandt wird.

Gesunde Ernährung im Büro

Heutzutage beschränkt sich das Essen im Büro aufgrund von Arbeitsdruck oder oft auch zu wenigen Pausen auf schnelle, meist ungesunde Snacks zwischendurch.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Wichtig! Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus.

Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuertatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:

  • Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
  • Ist der Empfänger des Geschenks ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
  • Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
  • Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus. 

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).

Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die überwiegend betrieblich veranlasst sind und im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Sie dürfen beim Arbeitnehmer nur zu einer unwesentlichen Bereicherung führen. Eine nur unwesentliche und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 € an, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z. B. aufgrund eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation). Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, auch wenn es sich um nicht umsatzsteuerbare Umsätze handelt. Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Aufmerksamkeiten sind daher z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genussmittel.

Der Wert der Sachzuwendung darf nur gering sein. Konkretisiert wird dies durch die Lohnsteuerrichtlinien. Hier hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsgrenze von 60 € festgelegt. Das heißt, der Wert des Geschenks an den Arbeitnehmer darf maximal bei 60 € liegen (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer). Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das heißt, wenn das Geschenk mehr als 60 € (z. B. 61 €) gekostet hat, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Differenzbetrag von 1 €. 

Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, wie z. B. Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack (hierbei kommt es letztlich nicht auf die Einhaltung der 60-€-Grenze an).

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Getränke zur Verfügung, indem er seinen Mitarbeitern Mineralwasser und andere Getränke kostenlos zur Verfügung stellt. Jeder Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht nicht festgehalten zu werden, weil die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb generell steuerfrei ist.

Von einer steuerfreien Aufmerksamkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Ein "ganz überwiegendes Arbeitgeberinteresse" liegt vor, wenn durch die Verköstigung der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird. Aber! Auch bei einem außergewöhnlichem Arbeitseinsatz ist die 60 €-Grenze zu beachten.

Mahngebühren: Keine Umsatzsteuer

Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. Die Mahngebühren, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen – z. B. Mahnschreiben – als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 

Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind ebenfalls als Schadensersatz zu behandeln. Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.

Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen mangelnder Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter. Ist die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung. Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, sind als Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu behandeln und nicht als Entgelt für eine Leistung.

Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Elternhaus stattfinden. Begünstigt ist jedoch nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, 
•    wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, 
•    diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
•    wenn sie inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist und
•    tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Elternteil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten Aufwendungen für Fahrtkosten als Kinderbetreuung durch die Großeltern geltend, müssen klare Vereinbarungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachgewiesen, ist das Finanzamt berechtigt, die Berücksichtigung der Fahrtkosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. von Fahrtkosten) gehören zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Allerdings ist die Rechtslage unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen würden einem Fremdvergleich nicht standhalten. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Neue Sachbezugswerte ab 2024

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden, beträgt

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 € und
  • für ein Frühstück 2,17 €. 

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 € anzusetzen.

Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt für

  • Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen,
  • sogenannte Arbeitsessen sowie 
  • die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.

Computer: Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer

Die private Computernutzung durch Arbeitnehmer ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, die Software und Telekommunikationseinrichtungen (Tablet, Handy, Internet usw.) sind eingeschlossen. Unter die Steuerfreiheit fallen sowohl die Kosten für die Nutzung des Gegenstands als auch die Gebühren, die dem Unternehmer von Dritten für die laufende Nutzung in Rechnung gestellt werden. Steuerfrei sind deshalb auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten).

Ob der Unternehmer die Computer gekauft, gemietet oder geleast hat, spielt keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Gerät für private Zwecke nutzt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Gerät in seinem Auto, in seiner Wohnung oder im Betrieb des Arbeitgebers nutzt. Die private Nutzung durch Arbeitnehmer, also auch durch den Arbeitnehmer-Ehegatten, ist immer lohnsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen PC (Notebook) zur uneingeschränkten Nutzung überlässt, z. B. zur Nutzung in der privaten Wohnung, wenn die private Nutzung überwiegt.

Der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren, dass ein Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns durch die kostenlose private Nutzung von Computer, Internet, usw. ersetzt wird. Die Steuerfreiheit der privaten Computernutzung hängt nicht davon ab, ob sie zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt oder anstelle des normalen Arbeitslohns.

Sozialversicherung: Es ist das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Dieses umfasst grundsätzlich alle Einnahmen aus der Beschäftigung. Ausnahmen regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für steuerfreie Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung sind die Bezüge sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an, wenn die steuerfreie private Nutzung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt wird.

Schenkung von EDV-Geräten an Arbeitnehmer

Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, handelt es sich um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Erfolgt die Schenkung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil „Computer, ggf. mit Peripheriegeräten“ pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Diese pauschal besteuerten Beträge gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum abgabepflichtigen Arbeitsentgelt, sodass hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Begünstigt ist die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. Aber! Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer einen Computer, den er selbst für 1.190 € einschließlich Umsatzsteuer eingekauft hat. Er ermittelt die pauschale Lohnsteuer von 25% nach dem Laden-preis (also vom Bruttobetrag). Die pauschale Lohnsteuer beträgt somit 1.190 € x 25% = 297,50 €. 

Hinweis: Für den Unternehmer und seinen Arbeitnehmer ist es besser, den Computer nicht zu verschenken, sondern dem Arbeitnehmer zur Nutzung zu überlassen. Dann fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

Steuerfreies Trinkgeld: Die Höhe ist entscheidend

Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt ist, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des EStG keine betragsmäßige Begrenzung enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Begriff „Trinkgeld“ werde durch den Empfänger geprägt. Trinkgelder werden traditionell insbesondere Kellnern, Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handelt sich somit regelmäßig um Arbeitnehmer in Berufen, die eher niedrig entlohnt werden. Bei solchen Zusatzleistungen handelt es sich regelmäßig nur um geringe Beträge. Geldgeschenke von hohem Wert oder einer Höhe, die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals geltende Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dass der Begriff des Trinkgelds keine betragsmäßige Begrenzung mehr hat. 

Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. von rund 1,3 Mio. € übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

PKW-Vermietung an die Personengesellschaft

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft nutzt, dann gehört der Pkw ertragsteuerlich zwingend zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich sind Personengesellschaft und Gesellschafter jedoch verschiedene Unternehmer. Das bedeutet, dass der Gesellschafter die Möglichkeit hat, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. 

Nutzt der Gesellschafter einen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, unterliegt die private Nutzung des Firmenwagens der Umsatzsteuer. Wird der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, ist die private Nutzung des Pkw mit dem Teilwert (= den anteiligen tatsächlichen Kosten) anzusetzen. Nutzt die Personengesellschaft bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft den Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich dadurch nichts.

Der Pkw gehört zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (= Sonderbetriebsvermögen). Bei den Aufwendungen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben, die bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssen. Die Mietzahlungen an den Gesellschafter sind als Entnahmen zu erfassen, weil sie den Gewinn nicht mindern dürfen. Auf der anderen Seite sind sie dann auch nicht als Mieteinnahmen zu versteuern. Die Ergebnisse bei der Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen hier weit auseinander.

Die erforderlichen ertragsteuerlichen Korrekturen sind zweckmäßigerweise im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die laufenden Kfz-Kosten können und sollten aus umsatzsteuerlichen Gründen von der Personengesellschaft übernommen werden, weil die Miete ohne Einbeziehung der laufenden Kosten leichter in der zutreffenden Höhe festzulegen ist. Übernimmt der Gesellschafter die laufenden Kosten, besteht das Risiko, dass die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dann fällt die Umsatzsteuer höher aus, ohne dass sie bei der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Um den Vorsteuerabzug bei den laufenden Kfz-Kosten sicherzustellen, muss allerdings die Personengesellschaft als Leistungsempfänger ausgewiesen werden.

Fazit: Personengesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich zwei verschiedene Unternehmer. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1 %-Methode anzuwenden. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Leistungsaustausch.

Hinweis: Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der unternehmerisch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesellschafterbeitrag. Die private Nutzung hat keine steuerlichen Auswirkungen, weil die hierauf entfallenden Kosten von vornherein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Konsequenz: Der Gesellschafter kann den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nicht beanspruchen. Er ist nämlich kein Unternehmer im Sinne des UStG. Die Abgeltung der Nutzungsüberlassung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist insoweit kein entgeltlicher Vorgang. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw scheitert insgesamt, weil auch die Personengesellschaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Personengesellschaft ist nicht der Leistungsempfänger bei der Lieferung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen könnte.

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2024 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Hinweis: Die Übersicht der Reisekostensätze stehen auf der Seite des BMF: Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten

Bei der Gewerbesteuer werden auch die Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit Verkaufsflächen arbeiten, die in ihrem Eigentum stehen. Auch wenn die Anmietung von unterschiedlichen Standflächen regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgt, ist die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als eine langfristige Nutzung solcher Standflächen anzusehen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (eine GmbH) erbringt mit Verkaufsständen an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen. Dafür mietet sie für ihre Verkaufsstände kurzzeitig (jeweils für die Dauer einzelner Tage bis hin zu mehreren Wochen) Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die Klägerin bereitet in den Ständen ihre Speisen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen dem Gewerbeertrag hinzu. Das Finanzgericht setzte die Hinzurechnungen in Höhe der geschätzten Betriebskosten herab und wies die Klage im Übrigen zurück. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der Mieten für die angemieteten Standplätze vorliegen. Nach dem GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort genannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Standplätze bei unterstelltem Eigentum der Klägerin zu deren Anlagevermögen gehört hätten.

Der Annahme von Anlagevermögen steht nicht entgegen, dass die Standplätze von der Klägerin regelmäßig nur für kurze Zeit (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen) angemietet wurden. Die Mietaufwendungen für die genutzten Standflächen können auch nicht als Teil der Herstellungskosten der verkauften Waren, also als Umlaufvermögen, qualifiziert werden, weil sie zu den Vertriebskosten gehören. Handelsrechtlich dürfen Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonrechnungen, laufenden Umsatzsteuerzahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebsausgabe. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich daher grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist). Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folgejahres abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben.

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.