Personalsachbearbeiter Entgeltabrechnung (m/w/d)
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Finanzbuchhalter (m/w/d)
Für den Bereich Steuerberatung suchen wir am Standort Oldenburg zum nächstmöglichen Zeitpunkt Verstärkung.
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Eintragungspflicht einer (Grundstücks-)GbR
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1.1.2024 werden künftig nicht mehr die Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Registern (z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister) eingetragen, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft zuvor in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Eine Eintragungspflicht ergibt sich mittelbar auch bei einem Gesellschafterwechsel.
Zu den wichtigsten Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gehört die Möglichkeit, die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dadurch können die Existenz und Identität sowie die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr nunmehr zuverlässig nachgewiesen werden.
Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Sind Rechtspositionen in anderen Registern eingetragen, bleiben diese nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts unverändert bestehen. Sollen jedoch Änderungen vorgenommen werden, z. B. die Eintragung in Objektregistern wie dem Grundbuch, muss zuvor eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erfolgen. Statt der Gesellschafter ist dann nur noch die den Registern eingetragen. Akuter Handlungsbedarf besteht dabei grundsätzlich für Gesellschaften, die bestimmte eingetragene Rechte erwerben bzw. veräußern wollen.
Besonderheiten bestehen bei der Grundstücks-GbR. Erfolgte bei dieser in der Vergangenheit ein Gesellschafterwechsel, so ergab sich die Verpflichtung, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen. In einem solchen Fall verfügte nicht die GbR über ihr im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück (und unterlag deshalb dem Voreintragungserfordernis), sondern einer ihrer Gesellschafter verfügte über seinen Grundstücksanteil. Die Grundbuchberichtigung erfolgte bei einem Gesellschafterwechsel einer GbR durch Angabe des neuen „Gesellschafterbestandes“.
Da künftig nicht mehr die Gesellschafter, sondern nur die eGbR in das Grundbuch eingetragen wird, ist die Berichtigung des Grundbuchs durch Angabe des neuen „Gesellschafterbestandes“ insgesamt ausgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um eine – im Gesetz bislang nicht geregelte – Richtigstellung des Grundbuchs, die daher wie eine Grundbuchberichtigung behandelt wird. Das bedeutet, dass zunächst die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister unter Bekanntgabe des geänderten Gesellschafterbestandes zu erfolgen hat. Anschließend erfolgt die Richtigstellung des Grundbuchs mit der eGbR. Zugleich sind dann künftig bei Gesellschafterwechseln keine Änderungen des Registers mehr erforderlich.
ZU BEACHTEN: Die Eintragungspflicht der GbR besteht nicht nur bei der Vornahme von Rechtsgeschäften durch die Gesellschaft, sondern auch mittelbar bei einem Gesellschafterwechsel einer Grundstücks-GbR.
Einführung einer Meldepflicht für Kryptowert-Transaktionen
Am 17.10.2023 wurde eine Richtlinie zur Änderung der europäischen Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-8-Richtlinie) vom Rat der Europäischen Union angenommen. Die Änderungen führen zu einer Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs zu Einnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten und zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden für wohlhabende Einzelpersonen.
Durch die Regelungen der neuen DAC-8-Richtlinie werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig von ihrer Größe) ab dem Jahr 2026 verpflichtet, nationalen Steuerbehörden Transaktionen mit E-Geld und digitalen Zentralbankwährungen (sog. Kryptowerten) zu melden. Davon erfasst sind auch dezentral ausgegebene Kryptowerte, wie sog. Stablecoins, E-Geld-Token und nicht fungible Token.
Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 1.1.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die Europäische Kommission wird für diese Meldung ein Tool entwickeln und den Mitgliedstaaten für die Überprüfung der Steueridentifikationsnummer zur Verfügung stellen.
In der Richtlinie ist auch der automatische Informationsaustausch für grenzüberschreitende Steuervorbescheide von vermögenden Privatpersonen geregelt. Das sind Privatpersonen, die über ein Vermögen von mindestens 1 Mio. € verfügen. Ein Steuervorbescheid wird gemeldet, soweit er erteilt, geändert oder erneuert wird. Der Austausch soll bereits seit dem 31.12.2023 erfolgen.
Vorbescheide sind in Deutschland verbindliche Auskünfte des Finanzamts, die auf Antrag in einem Einzelfall Planungssicherheit für bestimmte, in die Zukunft gerichtete Steuersachverhalte gewähren. In anderen Mitgliedstaaten bestehen hierzu teilweise ähnliche Regelungen. Nicht alle
Mitgliedstaaten erteilen derlei Vorbescheide.
HINWEIS: Die Umsetzung in nationales Recht ist von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 31.12.2025 vorzunehmen. Die Anwendung ist ab dem 1.1.2026 geplant.
Steuergesetzänderungen zum 1.1.2024
Zu Beginn des Jahres 2024 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
- Die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.908 € auf 11.604 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
- Der Kinderfreibetrag wurde von 3.012 € auf 3.192 € pro Kind und Elternteil angehoben.
- Der Freibetrag für geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde von 1.440 € auf 2.000 € erhöht. Die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile aus der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer werden ausgeweitet.
- Die Regelungen zur Zinsschranke wurden geändert. Unter anderem wurde der Begriff der Zinsaufwendungen ausgedehnt und die Konzernklausel eingeschränkt.
- Die Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe 2022“, die als Entlastung für die hohen Kosten für Erdgas gezahlt wurde, wurde gestrichen.
- Für große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre einen Umsatz von mindestens 750 Mio. € ausweisen, wurde eine globale Mindeststeuer von 15 % eingeführt.
2. Lohnsteuer
Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.
3. Umsatzsteuer
Seit dem 1.1.2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % zur Unterstützung der Gastronomie während der Coronpandemie ist ausgelaufen.
Sonstiges
- Seit dem 1.1.2024 wird das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften zivilrechtlich aufgegeben. Für die Ertragsbesteuerung und befristet auch für die Grunderwerbsteuer gilt das Gesamthandsprinzip
hingegen weiter. Die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften sind bis Ende 2026 weiter anwendbar. - Der Solidaritätszuschlag entfällt, wenn die Einkommensteuer die um 587 € angehobene Freigrenze von 18.130 € (für Ehegatten 36.260 € ) nicht übersteigt. Durch die Erhöhung der Freigrenze verschiebt sich die sog. Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nur teilweise erhoben wird.
- Die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z. B. Investmentfonds) und Wohnungswirtschaft ( z. B. Bausparen) wurde auf 40.000 € (für Ehegatten 80.000 €) angehoben.
- Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.1.2024 auf 12,41 € angehoben worden. Parallel hierzu wurde die Minijobgrenze auf 538 € im Monat erhöht. Eine Kürzung der Arbeitszeit ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
- Produktionsunternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz (20,50 € je MWh) versteuerten Strom für betriebliche Zwecke – ausgenommen für Elektromobilität
– entnehmen, erhalten auf Antrag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 eine Entlastung in Höhe von 20 € je MWh. - Das Lieferkettengesetz zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes in globalen Lieferketten gilt ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 (bislang 3.000) Beschäftigten.
HINWEIS: Die Aufstellung basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, möglicherweise auch mit Rückwirkung zum 1.1.2024.